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18 C 19/22•Amtsgericht Unna, 2023-03-08, 18 C 19/22
Entscheidungsdatum: 2023-03-08
Aktenzeichen: 18 C 19/22
ECLI: ECLI:DE:AGUN1:2023:0308.18C19.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 18.07.2022 zu TOP 4a, betreffend anstehende Instandsetzungsmaßnahmen, wird für ungültig erklärt.
Der Beschluss zu TOP 6c wird für ungültig erklärt, soweit der Antrag des Klägers, ein geeignetes Fachunternehmen mit der regelmäßigen Wartung, Überprüfung und Reinigung der Balkonabflüsse zu beauftragen, und der Antrag auf Beschlussfassung über die Regulierung der Schadensersatzforderung des Klägers wegen des Schmelzwasserschadens in der Nacht vom 15.02. auf den 16.02.2021, abgelehnt wurden.
Es gilt als beschlossen, dass ein geeignetes Fachunternehmen mit der regelmäßigen Wartung, Überprüfung und Reinigung der Balkon- bzw. Terrassenabflüsse beauftragt wird, soweit sich die einzelnen Eigentümer nicht rechtsverbindlich gegenüber der Gemeinschaft verpflichten, die Arbeiten selbst fachgerecht auszuführen. Die Entscheidung darüber, in welcher Regelmäßigkeit die Arbeiten auszuführen sind, bleibt der Eigentümergemeinschaft vorbehalten. Die Entscheidung ist in der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu treffen. Dabei ist durch die Eigentümer auch darüber zu beschließen, ob die Verwaltung unmittelbar einen Auftrag erteilen soll oder ob zunächst 3 Vergleichsangebote von geeigneten Anbietern für die Durchführung der Arbeiten einzuholen sind. Spätestens nach der Einholung von entsprechenden Vergleichsangeboten ist spätestens in der nächsten Eigentümerversammlung die Beauftragung eines Anbieters zu beschließen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 91 Prozent und die Beklagte zu 9 Prozent.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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