312 F 9/18•Amtsgericht Siegburg, 2018-03-09, 312 F 9/18
Amtsgericht Siegburg, 2018-03-09, 312 F 9/18
312 F 9/18Tribunale di primo grado9 mar 2018
Testo completo
Amtsgericht Siegburg — 312 F 9/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-09
Aktenzeichen: 312 F 9/18
ECLI: ECLI:DE:AGSU1:2018:0309.312F9.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 312. Familienabteilung
Tenor
- Den Eltern wird die elterliche Sorge für B , geb. am XXX vorläufig entzogen.
Es wird Vormundschaft angeordnet.
Als Vormund wird die C bestellt.
Zum Verfahrensbeistand wird bestellt: D. Der Verfahrensbeistand übt seine Tätigkeit berufsmäßig aus. Dem Verfahrensbeistand wird zusätzlich die Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensbeistand mitzuwirken.
- Die Kindeseltern haben das im Tenor bezeichnete Kind unverzüglich an den Vormund herauszugeben.
Soweit sie dies verweigern, sind die Kinder aus dem Aufenthaltsbereich der Herausgabepflichtigen wegzunehmen und dem Vormund zu übergeben. Der Vollstreckungsbeamte bei dem zuständigen Amtsgericht wird durch diesen Beschluss beauftragt, die Wegnahme notfalls mit Gewalt durchzuführen. Er ist berechtigt, einen Widerstand der Herausgabepflichtigen mit Gewalt zu überwinden. Er ist in diesem Fall befugt, um eine Unterstützung der polizeilichen Vollzugsorgane nachzusuchen.
Gemäß § 91 FamFG wird der Vollstreckungsbeamte befugt, in Ausführung des Vollzugs dieser Anordnung die Wohnung und die dazugehörigen Räume der Kindeseltern oder anderer Personen, bei denen sich das Kind aufhält, zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollziehung dies erfordert. Er darf verschlossene Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse mit Gewalt öffnen lassen.
Der Vollstreckungsbeamte darf Sachen, die für den persönlichen Bedarf des Kindes dringend benötigt werden, gegen den Willen der Herausgabepflichtigen wegnehmen.
- Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor Zustellung an die Verpflichteten zulässig ist.
Diese einstweilige Anordnung wird mit ihrem Erlass wirksam.
- Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
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