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11 Ls-73 Js 3971/23-22/24•Amtsgericht Rheine, 2025-02-03, 11 Ls-73 Js 3971/23-22/24
11 Ls-73 Js 3971/23-22/24Tribunale di primo grado3 feb 2025
Entscheidungsdatum: 2025-02-03
Aktenzeichen: 11 Ls-73 Js 3971/23-22/24
ECLI: ECLI:DE:AGST3:2025:0203.11LS73JS3971.23.2.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11
Der Angeklagte ist wegen Bedrohung, Wohnungseinbruchsdiebstahls, Hausfriedensbruchs und Körperverletzung schuldig.
Die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe wird für die Dauer von 2 Jahren zur Bewährung ausgesetzt.
Von der Einziehung von Wertersatz wird abgesehen.
Von der Auferlegung von Kosten wird abgesehen.
Angewandte Vorschriften: §§ 123, 223 Abs. 1, 241, 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO; 1, 3, 27, 74 JGG.
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