Amtsgericht Steinfurt, 2016-11-03, 21 C 631/16

21 C 631/16Tribunale di primo grado3 nov 2016

Testo completo

Amtsgericht Steinfurt — 21 C 631/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-11-03

Aktenzeichen: 21 C 631/16

ECLI: ECLI:DE:AGST1:2016:1103.21C631.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Amtsgericht

Normen: BGB § 823; ZPO § 273

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, den Kläger vom Rundfunk- und Fernsehempfang in der Wohnung des Klägers O Straße ## in ##### T über die Gemeinschaftssatellitenanlage des Hauses O Straße ## in ##### T auszuschließen.

Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.650,00 € vorläufig vollstreckbar; wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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