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3 C 67/20•Amtsgericht Marl, 2020-08-18, 3 C 67/20
Entscheidungsdatum: 2020-08-18
Aktenzeichen: 3 C 67/20
ECLI: ECLI:DE:AGRE3:2020:0818.3C67.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilabteilung 3
Normen: § 138 Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen, § 511 Abs. 4 ZPO.
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