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19 C 76/19•Amtsgericht Recklinghausen, 2021-04-30, 19 C 76/19
19 C 76/19Tribunale di primo grado30 apr 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-30
Aktenzeichen: 19 C 76/19
ECLI: ECLI:DE:AGRE1:2021:0430.19C76.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 19
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger Sachverständigengebühren in Höhe von 84,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2019 sowie Rechtsanwaltsgebühren aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 480,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 31 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien hat das Gericht gestattet, jeweils zur Abwendung der Vollstreckung einen Betrag in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages zu zahlen, sofern nicht die jeweilige Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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