Amtsgericht Paderborn, 2020-10-14, 50 C 69/19

50 C 69/19Tribunale di primo grado14 ott 2020

Testo completo

Amtsgericht Paderborn — 50 C 69/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-10-14

Aktenzeichen: 50 C 69/19

ECLI: ECLI:DE:AGPB1:2020:1014.50C69.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilabteilung

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, die Wohnung G, Wohnung Nr. 5, OG links zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 710,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 08.05.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 07.06.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 05.07.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 07.08.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 06.09.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 08.10.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 08.11.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 06.12.2019

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 07.01.2020

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 06.02.2020

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 05.03.2020

  • aus einem Betrag in Höhe von 205,00 Euro seit dem 04.04.2020

zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 820,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab November 2020, jeweils zahlbar bis zum 3. Werktag eines Monats eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 205,00 Euro bis zur Räumung und Herausgabe der Wohnung G, Wohnung Nr. 5, OG links, zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Hinsichtlich des Räumungstitels wird der Beklagten nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 3.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.01.2021 bewilligt.

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