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28 C 323/23•Amtsgericht Münster, 2023-07-24, 28 C 323/23
28 C 323/23Tribunale di primo grado24 lug 2023
Regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsmäßige Nutzung mehr dar. Eine Abwägung der Parteiinteressen spricht hier für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist. Das Gericht verkennt nicht, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten der Klägerin ein gewichtiges Interesse darstellt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten ist insoweit auch nicht unbedingt mit einer Besserung zu rechnen. Auf der anderen Seite droht hier einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit. Gerade für die Kinder, die ihrerseits keine Schuld an der Situation tragen, sind die Folgen daher dramatisch. Eine Wohnung für eine achtköpfige Familie ist gerichtsbekannt schwer zu finden, auch die Klägerin konnte kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Geht man dann noch davon aus, dass die Ruhestörungen überwiegend durch den Beklagten zu 1 verursacht werden, erscheint eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 erforderlich, aber auch angemessen.
Entscheidungsdatum: 2023-07-24
Aktenzeichen: 28 C 323/23
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2023:0724.28C323.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richterin am Amtsgericht
Normen: BGB § 543 Abs. 1, Abs.3 S 1; BGB § 569 Abs. 2; ZPO § 721
Regelmäßige nächtliche Feiern, zumal unter der Woche, und lautstarke Streitereien, stellen auch in einem nicht so hellhörigen Haus keine vertragsmäßige Nutzung mehr dar.
Eine Abwägung der Parteiinteressen spricht hier für eine verhältnismäßig lange Räumungsfrist. Das Gericht verkennt nicht, dass die nachhaltige Störung des Hausfriedens durch die Lärmbelästigungen auf Seiten der Klägerin ein gewichtiges Interesse darstellt. Angesichts des bisherigen Verhaltens der Beklagten ist insoweit auch nicht unbedingt mit einer Besserung zu rechnen. Auf der anderen Seite droht hier einer Familie mit sechs, zum Teil noch sehr kleinen, Kindern die Obdachlosigkeit. Gerade für die Kinder, die ihrerseits keine Schuld an der Situation tragen, sind die Folgen daher dramatisch. Eine Wohnung für eine achtköpfige Familie ist gerichtsbekannt schwer zu finden, auch die Klägerin konnte kein entsprechendes Angebot unterbreiten. Geht man dann noch davon aus, dass die Ruhestörungen überwiegend durch den Beklagten zu 1 verursacht werden, erscheint eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 erforderlich, aber auch angemessen.
Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die Wohnung, Nr. N01 im Hause W.-straße, N02 A., im 2. Obergeschoss rechts, bestehend aus 4 Zimmern, Küche, Bad/WC, Diele und Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch einen Betrag in Höhe von 800,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2023 an die Klägerin zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Soweit wegen einer Geldforderung vollstreckt wird, dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Im Übrigen dürfen die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Den Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2024 gewährt.
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