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98 C 1500/22•Amtsgericht Münster, 2022-09-15, 98 C 1500/22
98 C 1500/22Tribunale di primo grado15 set 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 98 C 1500/22
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2022:0915.98C1500.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht Kowalski
Der Tenor des Urteils des Amtsgerichts Münster vom 29.08.2022 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend ergänzt, dass er wie folgt lautet:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die im I-Straße, 48161 Münster gelegenen Mietwohnräumlichkeiten, bestehend aus 4 Zimmern, 1 Küche, 2 Flure, 1 Bad, 1 Toilette, 2 Abstellräume sowie Stellplatz zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können eine Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 15.000 leistet.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung einer Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auf 16.080 € festgesetzt.
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