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48 C 3675/19•Amtsgericht Münster, 2020-01-23, 48 C 3675/19
48 C 3675/19Tribunale di primo grado23 gen 2020
1. Eine Vollmacht die nur den Schädiger aber nicht die Haftpflichtversicherung, als Gegner aufführt, genügt im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (ohne prozessuale Beteiligung des Schädigers) nicht. 2. An die Bestimmtheit einer Vollmacht sind zum Schutz der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen. 3. Dem vollmachtlosen (anwaltlichen) "Bevollmächtigten" des Klägers können nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Entscheidungsdatum: 2020-01-23
Aktenzeichen: 48 C 3675/19
ECLI: ECLI:DE:AGMS:2020:0123.48C3675.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Amtsgericht
Normen: ZPO § 80, ZPO 91
Eine Vollmacht die nur den Schädiger aber nicht die Haftpflichtversicherung, als Gegner aufführt, genügt im Prozess des Geschädigten gegen die Haftpflichtversicherung (ohne prozessuale Beteiligung des Schädigers) nicht.
An die Bestimmtheit einer Vollmacht sind zum Schutz der Rechtssicherheit strenge Anforderungen zu stellen.
Dem vollmachtlosen (anwaltlichen) "Bevollmächtigten" des Klägers können nach dem sogenannten Veranlassungsprinzip die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Kanzlei L Rechtsanwalts GmbH,….
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 313a Abs. 1 ZPO.
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