Amtsgericht Minden, 2022-06-01, 32 F 175/20

32 F 175/20Tribunale di primo grado1 giu 2022

Testo completo

Amtsgericht Minden — 32 F 175/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-06-01

Aktenzeichen: 32 F 175/20

ECLI: ECLI:DE:AGMI1:2022:0601.32F175.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Familiengericht

Tenor

B.

pp.

IB.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der B. (Vers. Nr. N07) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 3,9275 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N08 bei der B., bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der B. (Vers. Nr. N08) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,8344 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N07 bei der B., bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der K. (Vers. Nr. N09) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 7.747,15 Euro nach Maßgabe des Tarifs der ausgleichspflichtigten Person und der Teilungsordnung in der Fassung vom 23.06.2020, bezogen auf den 31.10.2020, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. N10) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der A. (Vers. Nr. N11) findet nicht statt.

IIB.

pp.

IV. pp.

Gründe

Gründe:

B.

pp.

IIB.

Versorgungsausgleich

Der Notar hat die Beteiligten über die Bedeutung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs gemäß §§ 1587 ff BGB und die mit einem Ausschluß verbundenen Konsequenzen belehrt.

Beide Eheleute erklärten daraufhin:

Wir verzichten für unsere Ehe und für den Fall der Scheidung der Ehe auf Durchführung des Versorgungsausgleichs.

Den Beteiligten ist insoweit klar, daß jedem Ehegatten nur die von ihm selbst während der Ehezeit erworbenen Rentenversicherungsanwartschaften verbleiben und ein Ausgleich nicht stattfindet.

Die Beteiligten wurden auch darüber belehrt, daß die Vereinbarung nach § 1587 o BGB zunächst für die Dauer eines Jahres schwebend unwirksam ist. Soweit ein Ehegatte nach Abschluß der Vereinbarung Antrag auf Scheidung der Ehe stellen sollte, setzt die Wirksamkeit der insoweit getroffenen Vereinbarung voraus, daß die Regelung durch das zuständige Familiengericht genehmigt wird. Gegebenenfalls erklären beide Eheleute bereits jetzt, daß ein entsprechender Antrag beim Familiengericht gestellt wird.

IV.

Unterhaltsverzicht

Beide Parteien verzichten hiermit wechselseitig für die Zeit nach Rechtsraft der Scheidung auf Ehegattenunterhaltsansprüche und nehmen diesen Verzicht auch wechselseitig an.

Der Unterhaltsverzicht gilt auch für den Fall der Not.

Die Parteien wurden an dieser Stelle vom amtierenden Notar ausdrücklich über die Folgen, deren Bedeutung und Auswirkungen dieses wechselseitigen Unterhaltsverzichts auch für den Fall der Not belehrt. Weiter wurden die Erschienenen darüber belehrt, daß eine Berufung auf diesen Unterhaltsverzicht rechtsmißbräuchlich und deshalb nach § 242 BGB unzulässig sein könnte, wenn sich spätere Entwicklungen ergeben, die zum heutigen Zeitpunkt von den Erschienenen nicht, noch nicht bedacht werden konnten oder können. Insbesondere wurden die Erschienenen auch darauf hingewiesen, daß, solle eine Partei jemals Sozialhilfe in Anspruch nehmen, die andere Partei aufgrund dieses Unterhaltsverzichts nicht von der Inanspruchnahme durch den Sozialhilfeträger frei wird.

Die Erschienenen erklärten, dass sie voneinander finanziell völlig unabhängig sind und für ihren eigenen Unterhalt jeweils Sorge tragen können.

Weiter sind sich die Erschienenen darüber einig, dass sie für den Fall des Getrenntlebens gegenüber dem jeweils anderen keine Unterhaltsansprüche geltend machen.

[…]“.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 37 - 40 d. A. Bezug genommen.

Die Beteiligten leben seit dem 13.07.2019 getrennt. Zum damaligen Zeitpunkt zog die Antragstellerin aus der Ehewohnung aus.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Ehe zu scheiden und der Versorgungsausgleich nach den gesetzlichen Vorschriften und entsprechend der vom Gericht übersandten Berechnungen (Bl. 90 f. d. A.) durchzuführen sei. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs im notariellen Vertrag vom 27.09.2002 sei nämlich nicht wirksam.

Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass sie bei Abschluss des Ehevertrages nicht über hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt habe. Sie sei nämlich erst Ende Oktober 2001 ohne Deutschkenntnisse nach Deutschland eingereist und habe erst seit Sommer 2002 mit Sprachkursen begonnen.

Zudem habe sie, die Antragstellerin, vor Abschluss des notariellen Vertrages kein Exemplar vorab zur Durchsicht erhalten habe. Der dann beurkundete Vertrag sei ihr vor dem Beurkundungstermin nicht bekannt gewesen.

Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass der Ehevertrag auf Veranlassung der Familie des Antragsgegners geschlossen worden sei. Sie selber habe zum damaligen Zeitpunkt keine Berufsausbildung gehabt. Ihr in der Ukraine erworbener Schulabschluss sei hier in Deutschland als Fachoberschulreife eingestuft worden. Der von ihr am Genossenschaftstechnikum in der Ukraine erreichte Abschluss im Fach „Rechtsökonomie“ sei in Deutschland nicht anerkannt worden.

Die Antragstellerin trägt darüber hinaus vor, dass sie während der Ehe im Wesentlichen den Haushalt geführt habe. In der Zeit zwischen den Jahren 2007 und 2016 habe sie aufgrund der Betreuung der gemeinsamen Kinder keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, erst danach sei sie in der Lage gewesen, sich beruflich zu entwickeln. Zuvor habe sie diese berufliche Entwicklung der Familiensituation angepasst und untergeordnet.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass sie insgesamt zum damaligen Zeitpunkt dem Antragsteller deutlich unterlegen gewesen und der Vertrag daher nicht wirksam sei.

Die Antragstellerin beantragt,

die Ehe zu scheiden.

Darüber hinaus beantragt die Antragstellerin,

den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchzuführen.

Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu und beantragt ferner,

den Antrag in der Folgesache Versorgungsausgleich zurückzuweisen.

Der Antragsgegner trägt vor, dass die Antragstellerin seinerzeit bei Abschluss des notariellen Vertrages ausreichende Deutschkenntnisse gehabt habe. Ansonsten wäre eine Verständigung zwischen den Ehegatten gar nicht möglich gewesen, da er, der Antragsgegner, nicht über Kenntnisse der russischen oder ukrainischen Sprache verfüge. Die Antragstellerin sei nämlich - entgegen ihrer Angaben - bereits im Frühjahr 2001 nach Deutschland eingereist und habe sogleich im Sommer 2001 mit Sprachkursen begonnen. Sie habe daher bereits vor Abschluss des notariellen Vertrages ein Zertifikat „Deutsch“ bestanden.

Zudem habe es - so der Antragsgegner weiter - vor Abschluss des notariellen Vertrages Beratungsgespräche bei Rechtsanwältin D. gegeben. Dieses ergebe sich aus der Rechnung vom 30.09.2002 (Bl.180 d.A.). Nicht nur der beabsichtigte Ehevertrag sei Gegenstand des Gesprächs gewesen, auch habe die Antragstellerin auf Nachfrage von Rechtsanwältin D. ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet.

Auch sei die Antragstellerin sehr wohl in der Lage gewesen sei, den notariellen Vertrag zu verstehen. Sie habe nämlich ein Diplom als Juristin in der Ukraine erlangt.

Der Antragsgegner trägt weiter vor, dass der notarielle Vertrag geschlossen worden sei, um den Aufenthaltsstatus der Antragstellerin zu sichern. Beide Beteiligten hätten seinerzeit gewusst, dass es eigentlich zu früh für eine Heirat sei, jedoch ohne eine solche die Antragstellerin nicht hätte in Deutschland verbleiben dürfen.

Ferner habe die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt Immobilienbesitz in der Ukraine erwarten dürfen. Damit er, der Antragsgegner, im Falle einer Trennung nicht daran partizipiere, sei der Vertrag abgeschlossen worden.

Insgesamt unterliege der notarielle Vertrag nach seiner, des Antragsgegners, Ansicht keinen Bedenken, so dass kein Raum für die Durchführung des Versorgungsausgleichs bleibe.

Die Antragstellerin trägt vor, dass sie seinerzeit keinesfalls den elterlichen Immobilienbesitz habe erwarten dürfen. Vielmehr sei die Erbfolge in der Ukraine an die Versorgung der Eltern geknüpft. Da sie jedoch zukünftig in Deutschland habe leben wollen sei die Versorgung, und damit auch das Erbrecht, von ihrer Schwester übernommen worden.

Die Antragstellerin trägt weiter vor, dass sie keinesfalls „Juristin“ sei. Im Rahmen der etwa zweijährigen Ausbildung am RJ. / Urkaine in der Fachrichtung „Rechtsökonomie / Organisationsarbeit“ die aus Bl. 126 f. d. A. ersichtlichen Fächer belegt.

Das Gericht hat Auskünfte zum Versorgungsausgleich eingeholt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf Bl. 90 f. d. A. Bezug genommen.

Darüber hinaus hat das Gericht die Ehegatten zu den Scheidungsvoraussetzungen und zur Folgesache Versorgungsausgleich persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird Bezug genommen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 16.06.2011 (Bl. 94 d. A.), 15.12.2021 (Bl. 137 d. A.) und vom 11.05.2022 (Bl. 174 d. A.).

Im Weiteren hat das Gericht Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin Rechtsanwältin D.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2022 (Bl. 174 d. A.).

IB.

  1. Scheidung

pp.

  1. Versorgungsausgleich

Anfang der Ehezeit: 01. 10. 2002

Ende der Ehezeit: 31. 10. 2020

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

  1. Bei der B. hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 7,8550 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 3,9275 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 29.623,11 Euro.

Der Antragsgegner:

Gesetzliche Rentenversicherung

  1. Bei der B. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29,6687 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,8344 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 111.888,25 Euro.

Betriebliche Altersversorgung

  1. Bei der V. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.478,66 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Kapitalbetrag beträgt 1.739,33 Euro. Weil der Kapitalwert des Ausgleichs die Grenze von 7.644,00 Euro nach § 14 Abs.2 Nr. 2 VersAusglG nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit der Antragstellerin nicht erforderlich.

  2. Bei der K. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 15.694,29 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 7.747,15 Euro zu bestimmen.

  3. Bei der A. hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 3.694,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 1.847,00 Euro zu bestimmen.

Übersicht:

Antragstellerin

Die B., Kapitalwert: 29.623,11 Euro

Ausgleichswert: 3,9275 Entgeltpunkte

Antragsgegner

Die B., Kapitalwert: 111.888,25 Euro

Ausgleichswert: 14,8344 Entgeltpunkte

Die V.

Ausgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG): 1.739,33 Euro

Die K.

Ausgleichswert (Kapital): 7.747,15 Euro

Die A.

Ausgleichswert (Kapital): 1.847,00 Euro

Nach Kapitalwerten hat der Ausgleich in Höhe von 93.598,62 Euro zu Lasten des Antragsgegners zu erfolgen.

Ausgleich:

Bagatellprüfung:

Das Anrecht des Antragsgegners bei der V. mit einem Kapitalwert von 1.739,33 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Das Anrecht des Antragsgegners bei der A. mit einem Kapitalwert von 1.847,00 Euro überschreitet nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.822,00 Euro. Das Anrecht wird deshalb gem. § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen.

Die einzelnen Anrechte:

Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 3,9275 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.

Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der B. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,8344 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 3.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der V. (Vers. Nr. N10) mit dem Ausgleichswert von 1.739,33 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Zu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der K. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 7.747,15 Euro zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Zu 5.: Für das Anrecht des Antragsgegners bei der A. (Vers. Nr. N11) mit dem Ausgleichswert von 1.847,00 Euro unterbleibt der Ausgleich.

Der Versorgungsausgleich ist auf Antrag der Antragstellerin entsprechend den vorstehenden Ausführungen und Berechnung durchzuführen. Zwar haben die Beteiligten am 27.09.2002 vor dem Notar W. in H. eine notarielle Vereinbarung geschlossen, welche in Ziffer IIB. „Versorgungsausgleich“ den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorsieht. Das Gericht hat jedoch auf Veranlassung der Antragstellerin die Vereinbarung geprüft. Auch wenn diese gemäß § 7 VersAusglG keine Bedenken hinsichtlich der formellen Wirksamkeit aufwirft, ist sie doch gemäß § 8 VersAusglG als nicht materiell wirksam anzusehen.

Dieses ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Die einzelnen Regelungen des Ehevertrages vom 27.09.2002 bzw. auch die Gesamtschau der getroffenen Vereinbarung halten einer Inhalts- und Ausübungskontrolle nicht stand. Aus diesem Grund ist das Gericht auch nicht gemäß § 6 Abs. 2 VersAusglG an die Vereinbarung der Ehegatten gebunden.

Die vom Gericht durchzuführende Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG orientiert sich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wirksamkeit von Eheverträgen (so u.a. BGH, Entscheidung vom 11.02.2004, FamRZ 2004, S. 601 f.). Dabei ist im Rahmen der Inhaltskontrolle zu prüfen, ob der Vertrag bei Abschluss gegen § 138 BGB verstößt und damit sittenwidrig ist. Die Ausübungskontrolle befasst sich demgegenüber mit der Frage, ob es dem durch die ehevertraglichen Regelungen begünstigten Ehegatten gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf die Vereinbarung zu berufen.

Im Rahmen dieser Prüfung ist hier nicht nur die streitige Frage über den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zu bewerten, sondern es sind vielmehr, da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs in den Ehevertrag vom 27.09.2002 eingebettet ist, im Rahmen einer Gesamtschau auch die übrigen Regelungen des Vertrages zu bewerten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Unwirksamkeit einer ehevertraglichen Regelung - auch wenn unter Ziffer V.4. des Vertrages eine salvatorische Klausel aufgenommen wurde - zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrages und damit ebenfalls zur Unwirksamkeit des vereinbarten Ausschlusses des Versorgungsausgleichs führen kann (vgl. z. B. BGH, Entscheidung vom 21.11.2012, NJW 13, S. 457 f.; OLG Hamm, Entscheidung vom 11.04.2013, FamRZ 13, S. 1311 f. und vom 27.03.2014 zu 4 UF 222/13).

Bereits die Inhaltskontrolle des notariellen Vertrages unterliegt Bedenken. Das Gericht hält den notariellen Vertrag vom 27.09.2002 gemäß § 138 BGB für sittenwidrig. Zum einen ergibt sich die Einschätzung des Gerichts daraus, dass die Antragstellerin seinerzeit nicht in der Lage gewesen sein dürfte, diesen aufgrund fehlender Sprachkenntnisse vollumfänglich zu verstehen. Sie ist - unabhängig vom konkreten Einreisedatum nach Deutschland - unstreitig erst im Jahre 2001 eingereist und konnte erst seit der Einreise Sprachkenntnisse erwerben. Dabei ist für das Gericht nicht von Bedeutung, ob die Antragstellerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vertrages bereits Zertifikate der deutschen Sprache erlangt hat. Bei dem hier vorliegenden Vertrag handelt es sich weder um Smalltalk, noch um Umgangssprache, die für sprachgewandte Personen noch recht leicht zu erlernen ist, sondern um relativ komplexe Vorgänge, die unter Verwendung der deutschen Rechtssprache vereinbart werden. Nach ein- bis anderthalb Jahren Aufenthalt in Deutschland dürfte die Antragstellerin auch bei Zugrundelegung des Vortrages des Antragsgegners nicht in der Lage gewesen sein, derart fundierte und spezielle Sprachkenntnisse zu erwerben.

Die mangelnden Sprachkenntnisse der Antragstellerin werden nach Auffassung des Gerichts auch nicht durch die ukrainische Ausbildung der Antragstellerin im Bereich Rechtsökonomie / Organisationsarbeit kompensiert. Ausweislich der sich aus dem Abschlusszertifikat ergebenden Fächer mit zugehöriger Stundenzahl hält es das Gericht für ausgeschlossen, dass hierbei tiefergreifende Rechtskenntnisse - insbesondere des deutschen Ehe- und Scheidungsrechts - vermittelt worden sind. Zudem wurde die Ausbildung in der ukrainischen Sprache unterrichtet, so dass ebenfalls keine Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erworben werden konnten.

Entgegen der Behauptung des Antragsgegners kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin ausdrücklich auf die Hinzuziehung eines Dolmetschers verzichtet. Die als Zeugin hierzu angehörte Rechtsanwältin D. war insoweit nicht ergiebig, sie konnte sich vielmehr an den Vorgang aus dem Jahre 2002 nicht erinnern. Der Antragsgegner blieb mit dieser Behauptung daher beweisfällig.

Neben den vorstehenden Erwägungen verstößt der notarielle Vertrag vom 27.09.2002 nach Auffassung des Gerichts auch inhaltlich gegen § 138 BGB. Das Gericht stützt sich bei dieser Einschätzung nicht auf die einzelnen Klauseln jeweils für sich genommen, allerdings ergibt die Gesamtschau der Klauseln einen Verstoß gegen § 138 BGB. Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages ist danach anzunehmen, wenn die vertraglichen Regelungen bei Abschluss nicht den übereinstimmenden Willen der Ehegatten zum Ausdruck bringen, sondern offenkundig zu einer evident einseitigen Lastenverteilung zum Nachteil eines Vertragspartners führen. Der BGH führt hierzu aus (u.a. in der Entscheidung vom 10.02.2004 a.a.O., NJW 13, S. 308 f.), dass die Grenzen der Regelungsbefugnis von Ehegatten im Hinblick auf Scheidungsfolgen dort zu sehen seien, wenn der Ehevertrag erkennen lasse, dass sich ein Ehegatte in einer ungleichen, unterlegenen Verhandlungsposition befunden, und der andere die Regelung faktisch einseitig bestimmt habe, was dazu führe, dass die Lasten im Falle einer Scheidung derartig einseitig verteilt seien, dass dieses bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheine. In diesem Fall sei es Aufgabe der Gerichte, die gestörte Vertragsparität korrigierend auszugleichen. Sei eine Vereinbarung von Ehegatten wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, trete an ihre Stelle die gesetzliche Regelung, § 138 Abs. 1 BGB.

Hier sind - wie bereits ausgeführt - nicht die einzelnen Vertragsklauseln für sich genommen als sittenwidrig anzusehen. Das Gericht kommt vielmehr im Rahmen der Gesamtwürdigung der individuellen Verhältnisse der Ehegatten bei Abschluss des Ehevertrages zu dem Ergebnis, dass dieser in seiner Gesamtheit sittenwidrig ist. Hier liegt vielmehr eine evident einseitige und durch die Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Verteilung der Lasten zwischen den Ehegatten und zu Lasten der Antragstellerin vor.

Dieses ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst ist die Antragstellerin bei Abschluss des Vertrages als wirtschaftlich unterlegene Vertragspartei zu sehen. Sie ist - damals - zum einen ausländische Staatsangehörige und nicht vollumfänglich der deutschen Sprache mächtig. Zum anderen ist die Antragstellerin als gebürtige Ukrainerin lediglich mit einem anerkannten Schulabschluss eingereist. Über eine (anerkannte) Ausbildung verfügte sie seinerzeit nicht. Darüber hinaus war sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht (in ausreichendem Umfang) erwerbstätig und daher nicht in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Anhaltspunkte dafür, dass dieses - soweit es die Antragstellerin betrifft - sich in naher Zukunft hätte ändern sollen, bestanden nach Kenntnis des Gerichts seinerzeit nicht. Demgegenüber war der Antragsgegner vollständig ausgebildet und erwerbstätig. Im Gegensatz zur Antragstellerin war er damit durchaus in der Lage, seinen Lebensunterhalt zu sichern und für seine Rente vorzusorgen.

Soweit der Antragsgegner vorträgt, dass die Antragstellerin seinerzeit Immobilienbesitz in der Ukraine zu erwarten gehabt hätte, führt dieses nicht zu einer anders gelagerten Beurteilung. Unabhängig davon, dass die Beteiligten ihren Lebensmittelpunkt in Deutschland zu haben beabsichtigten, führt der Umstand, dass die Eltern der Antragstellerin in der Ukraine über Immobilieneigentum verfügten, nicht zu einer erheblichen wirtschaftlichen Verbesserung der Situation der Antragstellerin. Zum einen stand nach den Erwartungen kein Erbfall unmittelbar bevor, so dass mit einer schnellen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin zu rechnen gewesen wäre. Zum anderen wäre auch nach den Grundsätzen, welche dem deutschen Erbrecht zugrunde liegen, elterlicher Immobilienbesitz im Erbfall unter allen Geschwistern zu gleichen Teilen aufzuteilen. Darüber hinaus sind die Angaben des Antragsgegners der Schwiegereltern nicht hinreichend substantiiert, so dass das Gericht nicht die vom Antragsgegner gewünschten Rückschlüsse aus dem Vortrag ziehen kann.

Soweit der Antragsgegner weiterhin vorträgt, dass beide Eheleute wussten, dass die Eheschließung lediglich der Sicherung des Aufenthaltsstatus dienen sollte und man entsprechend durch Rechtsanwältin D. beraten worden sei, konnte der Antragsgegner auch dieses nicht beweisen. Die insoweit als Zeugin vernommene Rechtsanwältin D. konnte sich - wie bereits dargelegt - an den Vorgang bzw. an eine Beratung der Ehegatten nicht erinnern.

Insgesamt hält das Gericht aufgrund der vorstehenden Ausführungen die Antragstellerin für die deutlich unterlegene Verhandlungspartnerin und geht damit nicht davon aus, dass der Abschluss des Vertrages dem übereinstimmenden Willen der Ehegatten entspricht. Vielmehr ist anzunehmen, dass die ehevertraglichen Regelungen Ausfluss der überlegenen Position des Antragsgegners sind und dieser den Vertragsinhalt (weitgehend) einseitig bestimmt hat. Insgesamt erscheinen bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe die ehevertraglichen Regelungen in ihrer Gesamtheit als unzumutbar, so dass das Gericht diese durch Anwendung der gesetzlichen Regelung (Durchführung des Versorgungsausgleichs) korrigierend auszugleichen hat.

Einwendungen gegen die Berechnungen als solche haben die Ehegatten nicht geltend gemacht.

Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ergibt sich damit die aus dem Tenor ersichtliche Entscheidung.

IIB.

Kosten

pp.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden, Königswall 8, 32423 Minden schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Minden eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.

HB. Richterin am Amtsgericht

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