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19 C 359/19•Amtsgericht Mülheim an der Ruhr, 2022-09-19, 19 C 359/19
19 C 359/19Tribunale di primo grado19 set 2022
Entscheidungsdatum: 2022-09-19
Aktenzeichen: 19 C 359/19
ECLI: ECLI:DE:AGMH:2022:0919.19C359.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter am Amtsgericht
Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, an den Kläger 699,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2019 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 147,56 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2 zu 2/3 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1, welche der Kläger allein trägt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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