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7 XIV(L) 5615/23•Amtsgericht Langenfeld, 2024-07-24, 7 XIV(L) 5615/23
7 XIV(L) 5615/23Tribunale di primo grado24 lug 2024
Zur Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Medikamenten bei paranoider Schizophrenie
Entscheidungsdatum: 2024-07-24
Aktenzeichen: 7 XIV(L) 5615/23
ECLI: ECLI:DE:AGME2:2024:0724.7XIV.L5615.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Betreuungsabteilung
Normen: FamFG § 312 Nr. 4; StrUG NRW § 10 Abs. 6; StVollzG §§ 121 a, 121 b
Zur Anordnung einer Zwangsbehandlung mit Medikamenten bei paranoider Schizophrenie
In der Freiheitsentziehungssachefür Herrn T. D., geboren am xx.xx.1977,z. Zt. LVR-Klinik, L.- Straße xx, xxxxx M. (T.),an der beteiligt ist:LVR-Klinik, L. Straße xx, xxxxx M. (T.),Antragstellerin und verfahrensbeteiligte Behörde,Herr G. K., Postfach xxxxxx, xxxxx I. , Verfahrenspfleger,hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Langenfelddurch die Richterin am Amtsgericht C. beschlossen:
Es wird bis zum 24.11.2024 folgender Zwangsbehandlung bzw. der zwangsweisen Verabreichung folgender Medikamente zugestimmt:
Paliperidon Depot bis zu 150 mg am ersten Tag, 100 mg nach 7 Tagen und weiteralle 28 Tage bis zu 150 mg – jeweils intramuskulär - oder Risperidon-Depot bis zu 50 mg alle 14 Tage intramuskulär.Ergänzt bzw. augmentiert werden kann die Medikation bei weiterhin unzureichendenSpiegel um:orales Risperidon bis zu 6 mg oder orales Aripiprazol bis zu 30 mg täglich oder2 Aripiprazol-Depot 400 mg alle 4 Wochen bei Ablehnung der oralen Medikation.
Die Genehmigung erfasst auch Labor- und EKG Kontrollen soweit diese zur Risikominimierung im Rahmen der Behandlung erforderlich sind.Zugleich wird für die Dauer der Applikation der Medikation und die Durchführung der erforderlichen Kontrollen und Blutentnahmen bei Bedarf ein Festhalten des Betroffenen oder eine Fixierung genehmigt.Die Behandlung ist vor Ablauf der oben genannten Frist zu beenden, wenn dasBehandlungsziel erreicht ist oder die erwartete Besserung nicht eintritt oder unverzüglich, wenn schwerwiegende Nebenwirkungen einen Abbruch derBehandlung erforderlich machen.Die Zwangsbehandlung ist fachärztlich anzuordnen, zu leiten und zu überwachen.Ferner ist sie nach den Vorgaben des § 10 Abs. 6 StrUG NRW zu dokumentieren.Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
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