Amtsgericht Lüdinghausen, 2008-05-06, 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08

9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08Tribunale di primo grado6 mag 2008

Regest

Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird. Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.

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Amtsgericht Lüdinghausen — 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-06

Aktenzeichen: 9 Ds 82 Js 64/08 - 35/08

ECLI: ECLI:DE:AGLH:2008:0506.9DS82JS64.08.35.0.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Strafgericht

Normen: §§ 24a Abs. 1, 25 Abs. 1 und Abs. 6 StVG

Leitsätze

Eine Trunkenheitsfahrt ist auch dann eine einheitliche Tat im materiell-rechtlichen Sinne, wenn die Fahrt an einer Tankstelle zum Zwecke des Einkaufs von Spirituosen kurzfristig unterbrochen wird.

Von der Anordnung eines Fahrverbotes nach einer Trunkenheitsfahrt kann jedenfalls dann abgesehen werden, wenn dem Fahrverbot wegen Anrechnung einer vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung nur noch deklaratorische Bedeutung zukommen würde und die Zeit der vorläufigen Fahrerlaubnismaßnahmen die Dauer des eigentlich anzuordnenden Regelfahrverbots deutlich überschritten hat.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen einer Ordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt zu einer Geldbuße von 750,00 € verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 24 a I StVG.

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