Amtsgericht Lemgo, 2024-11-20, 18 C 234/24

18 C 234/24Tribunale di primo grado20 nov 2024

Regest

1) Die Höhe der gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten für die Herstellung eines Unfallschadensgutachtens ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Als geeignete Schätzgrundlagen kann dabei hinsichtlich des Grundhonorars auf die BSVK-Honorarbefragung und hinsichtlich der Nebenkosten auf die Vorschriften des JVEG zurückgegriffen werden.2) Kosten für die zur Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommene Fremdleistungen (hier: Begutachtung des Fahrzeuges in der Werkstatt eines Autohauses, Nutzung der Hebebühne und Bedienung der Hebebühne durch einen Mitarbeiter der Werkstatt) sind als sog. Gutachtenhilfekosten nach dem JVEG erstattungsfähig, sofern sie tatsächlich anfallen und dem mit der Erstellung des Unfallschadensgutachtens beauftragten Sachverständigen in Rechnung gestellt wurden.

Testo completo

Amtsgericht Lemgo — 18 C 234/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-20

Aktenzeichen: 18 C 234/24

ECLI: ECLI:DE:AGLE:2024:1120.18C234.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilrichter

Normen: BGB § 248; ZPO § 287 Abs. 1

Leitsätze

  1. Die Höhe der gemäß § 249 BGB erforderlichen Kosten für die Herstellung eines Unfallschadensgutachtens ist nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Als geeignete Schätzgrundlagen kann dabei hinsichtlich des Grundhonorars auf die BSVK-Honorarbefragung und hinsichtlich der Nebenkosten auf die Vorschriften des JVEG zurückgegriffen werden.2) Kosten für die zur Erstellung des Gutachtens in Anspruch genommene Fremdleistungen (hier: Begutachtung des Fahrzeuges in der Werkstatt eines Autohauses, Nutzung der Hebebühne und Bedienung der Hebebühne durch einen Mitarbeiter der Werkstatt) sind als sog. Gutachtenhilfekosten nach dem JVEG erstattungsfähig, sofern sie tatsächlich anfallen und dem mit der Erstellung des Unfallschadensgutachtens beauftragten Sachverständigen in Rechnung gestellt wurden.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 19.09.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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