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12 VI 661/19•Amtsgericht Lemgo, 2020-01-23, 12 VI 661/19
12 VI 661/19Tribunale di primo grado23 gen 2020
1. Trotz lediglichem Nicht-Weiterbetreibens eines Scheidungsverfahrens ohne Rücknahme des Antrags und ohne formelle Aussezung des Verfahrens gem. § 136 FamFG kann der Wille zur Scheidung aufgegeben sein, wenn das Scheidungsverfahren lange (über Jahre) nicht betrieben wird. Hierfür genügen auch wirtschaftliche Gründe beider Parteien. 2. Wurde der Wille zur Scheidung bis zum Tode dauerhaft aufgegeben, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht trotz eines formal nach laufenden Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Ehepartner wird gesetzlicher Erbe.
Entscheidungsdatum: 2020-01-23
Aktenzeichen: 12 VI 661/19
ECLI: ECLI:DE:AGLE:2020:0123.12VI661.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Rechtspfleger
Normen: § 1933 BGB
Trotz lediglichem Nicht-Weiterbetreibens eines Scheidungsverfahrens ohne Rücknahme des Antrags und ohne formelle Aussezung des Verfahrens gem. § 136 FamFG kann der Wille zur Scheidung aufgegeben sein, wenn das Scheidungsverfahren lange (über Jahre) nicht betrieben wird. Hierfür genügen auch wirtschaftliche Gründe beider Parteien.
Wurde der Wille zur Scheidung bis zum Tode dauerhaft aufgegeben, ist das gesetzliche Ehegattenerbrecht trotz eines formal nach laufenden Scheidungsverfahrens nicht ausgeschlossen. Der Ehepartner wird gesetzlicher Erbe.
wird der Erbscheinsantrag des Antragstellers vom 08.07.2019 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Verfahrenswert wird auf 193.000,00 EUR festgesetzt.
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