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131 C 258/25•Amtsgericht Köln, 2025-10-30, 131 C 258/25
131 C 258/25Tribunale di primo grado30 ott 2025
Zum Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG" Voraussetzungen einer besonders umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG
Entscheidungsdatum: 2025-10-30
Aktenzeichen: 131 C 258/25
ECLI: ECLI:DE:AGK:2025:1030.131C258.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 131
Normen: RDG; § 2 Abs. 2 S. 1; BGB §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1; VV RVG 2300
Zum Begriff der Inkassodienstleistung im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG"
Voraussetzungen einer besonders umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 Abs. 2 S. 1 VV RVG
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 201,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.05.2025 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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