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70a IN 111/19 (283 M 555/21)•Amtsgericht Köln, 2021-06-18, 70a IN 111/19 (283 M 555/21)
70a IN 111/19 (283 M 555/21)Tribunale di primo grado18 giu 2021
§ 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit.Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind. § 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.
Entscheidungsdatum: 2021-06-18
Aktenzeichen: 70a IN 111/19 (283 M 555/21)
ECLI: ECLI:DE:AGK:2021:0618.70A.IN111.19.283M.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 70a / 283
Normen: InsO § 89; GVG § 17a
§ 89 Abs. 3 InsO begründet keine Rechtswegzuständigkeit.Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts als besonderes Vollstreckungsgericht nach § 89 Abs. 3 InsO setzt voraus, dass nach allgemeinen Grundsätzen die Zivilgerichte zuständig sind.
§ 89 Abs. 3 InsO begründet kein eigenständiges Rechtsmittel.Die Norm enthält lediglich eine Zuständigkeitszuweisung an das Insolvenzgericht als besonderes Vollstreckungsgericht und setzt ein zulässiges Rechtsmittel zu den (zivilgerichtlichen) Vollstreckungsgerichten voraus.
In der Zwangsvollstreckungssache 283 M 555/21
ist der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen, § 17a Abs. 2 GVG.
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