Amtsgericht Köln, 2020-03-16, 142 C 34/19

142 C 34/19Tribunale di primo grado16 mar 2020

Regest

Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung wegen teilweiser Undurchführbarkeit einer Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser.

Testo completo

Amtsgericht Köln — 142 C 34/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-03-16

Aktenzeichen: 142 C 34/19

ECLI: ECLI:DE:AGK:2020:0316.142C34.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abt. 142

Leitsätze

Reisevertragsrecht: Reisepreisminderung wegen teilweiser Undurchführbarkeit einer Flusskreuzfahrt bei Niedrigwasser.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.078,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %, mit Ausnahme der durch die Anrufung des AG Frankfurt a.Main entstandenen Mehrkosten, diese trägt der Kläger ganz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die jeweils andere Seite zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages geleistet hat.

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