Amtsgericht Köln, 2015-11-18, 73 IN 360/15

73 IN 360/15Tribunale di primo grado18 nov 2015

Regest

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Testo completo

Amtsgericht Köln — 73 IN 360/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-11-18

Aktenzeichen: 73 IN 360/15

ECLI: ECLI:DE:AGK:2015:1118.73IN360.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abt. 73

Normen: $$4 InsO, 91 a, 269 Abs.3 Satz2, 269 Abs. 3 Satz3 ZPO

Leitsätze

Nimmt der Antragssteller seinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zurück, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich nicht anwendbar; Rechtshängigkeit tritt stets bereits mit Eingang des Insolvenzantrages bei Gericht ein.

Tenor

werden die Kosten des Verfahrens der antragstellenden Gläubigerin auferlegt.

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