Amtsgericht Köln, 2009-11-05, 137 C 304/09

137 C 304/09Tribunale di primo grado5 nov 2009

Regest

Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht - ohne Weiteres - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet.

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Amtsgericht Köln — 137 C 304/09 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-11-05

Aktenzeichen: 137 C 304/09

ECLI: ECLI:DE:AGK:2009:1105.137C304.09.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 137

Leitsätze

Für eine Klage auf Erstattung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ist gem. § 29 Abs. 1 ZPO nicht - ohne Weiteres - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Käufer wohnt oder bei Begründung der Rechtsbeziehung wohnte, auch wenn sich die Kaufsache dort befindet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 750,00 abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

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