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3 Ds 73/26•Amtsgericht Herford, 2026-05-20, 3 Ds 73/26
3 Ds 73/26Tribunale di primo grado20 mag 2026
Entscheidungsdatum: 2026-05-20
Aktenzeichen: 3 Ds 73/26
ECLI: ECLI:DE:AGHF1:2026:0520.3DS73.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Einzelrichter
Der Angeklagte wird wegen sexueller Belästigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Belästigung und mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
| … | | Rechtskräftig, seit 28.05.2026
… , 12.06.2026
…
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | | --- | --- | --- | | | Amtsgericht …
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil | | | | | |
In der Strafsache
gegen … , geboren am … in … deutscher Staatsangehöriger, wohnhaft …, ….,
Verteidiger:…
wegen sexuelle Belästigung u.a.
hat das Amtsgericht; … aufgrund der Hauptverhandlung vom 20.05.2026, an der teilgenommen haben:
Richter …
als Richter
Oberamtsanwältin …
als Vertreterin der Staatsanwaltschaft …
Rechtsanwalt …aus … als Verteidiger des Angeklagten …
Justizamtsinspektorin …
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen sexueller Belästigung sowie vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexueller Belästigung und mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 € verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
(Angewendete Vorschriften: §§ 184i Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22, 23 Abs. 1, 53, 54 StGB)
G R Ü N D E
(abgekürzt nach Rechtskraft gemäß § 267 Abs. 4 StPO).
I.
Der Angeklagte ist am … in … geboren. Er ist verheiratet und deutscher Staatsangehöriger. Der Angeklagte ist gelernter …. Mit seiner Ehefrau, die ebenfalls … tätig war, hat er eine Tochter. Derzeit befindet er sich in Elternzeit und stockt das Elterngeld durch Bürgergeld auf.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten.
II.
Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vom …, deren Umfang sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, konnten folgende Feststellungen getroffen werden:
Der Angeklagte war beim …. als … angestellt. In dem Betrieb war ebenfalls die … Geschädigte Frau… als Auszubildende im Betrieb tätig. Der Angeklagte war nicht unmittelbarer Vorgesetzter der Geschädigten, sondern verrichtete zeitweise mit der Geschädigten die jeweiligen Schichten.
Am …waren die Angeklagten und die Geschädigte im … . in … eingesetzt. Im Rahmen der gemeinsamen Schicht kam es zunächst zu einem Gespräch zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten, wo die Geschädigte unter anderem den Angeklagten nach Beziehungsratschlägen fragte. Im Gesprächsverlauf teilte die Geschädigte dem Angeklagten jedoch mit, dass er sie in Ruhe lassen solle, da sie den Angeklagten als zu aufdringlich empfand, weil der Angeklagte (Nackt)Bilder der Geschädigten verlangte. Die Geschädigte begab sich sodann zur Spüle … Dort angekommen erschien nach einiger Zeit der Angeklagte und packte ihr dabei an ihr bedecktes Gesäß mit beiden Händen. Die Geschädigte fühlte sich dadurch bedrängt und eingeengt, sodass sie die Räumlichkeiten verließ. Im weiteren Verlauf der Schicht hob der Angeklagte die Geschädigte im Umkleideraum am Becken und am Po greifend auf einen Tisch und flüsterte ihr zu, dass er etwas mit ihr machen würde, wenn er keine Frau und sie keinen Freund hätte. Die Geschädigte versuchte den Angeklagten dabei wegzudrücken. Im weiteren Verlauf der Schicht ging die Geschädigte in den Keller. Auch dort kam der Angeklagte der Geschädigten nach und forderte sie auf, ihm Bilder und ihre Brüste zu zeigen. Aufgrund der Beharrlichkeit zeigte die Geschädigte dem Angeklagten ihre Brüste und übersandte ihm Bilder ihrer durch einen BH und ihrer Hände bedeckten Brüste.
Die Geschädigte wiederholte während dieser Schicht mehrfach, dass der Angeklagte sie in Ruhe lassen sollte; der Angeklagte wusste aufgrund dieser Äußerungen der Geschädigten, dass er die Geschädigte so nicht berühren durfte. Er nahm das von der Geschädigten verspürte Unbehagen dabei zumindest billigend in Kauf.
Nachfolgend forderte der Angeklagte die Geschädigte mehrfach auf, ihr „Plappermäulchen“ zu halten.
Am … verrichtete die Geschädigte mit dem Angeklagten ebenfalls eine Schicht. Der Angeklagte war gerade in seiner Pause, als die Geschädigte an ihr Fach im Pausenraum wollte. Der Angeklagte versperrte der Geschädigten den Weg. Dabei sagte er gegenüber der Geschädigten erneut, dass sie ihr "Plappermäulchen" halten solle und die Geschädigte dem Angeklagten die Pause versüßen könnte. Der Angeklagte griff der Geschädigten währenddessen an die bedeckte Brust, obwohl die Geschädigte hiermit nicht einverstanden war. Zumindest auch um seiner Forderung, die Geschädigte solle die Vorkommnisse am … verschweigen, Nachdruck zu verleihen, griff der Angeklagte der Geschädigten an den Hals und würgte die Geschädigte. Die Geschädigte verspürte dabei Unbehagen und Schmerz. Die Geschädigte konnte sich aus der Situation befreien und vertraute sich den weiteren Zeuginnen an, sodass die Ereignisse am … in der Firma publik wurden und der Angeklagte arbeitsrechtliche Konsequenzen spürte.
Die Geschädigte begab sich wegen dieser Vorfälle mit dem Angeklagten in psychologischer Behandlung. Bis zum Verhandlungstag kommt es während der Arbeit zu Flashbacks, die die Geschädigte bei der Berufstätigkeit zumindest auch behindern.
Der Angeklagte wusste, dass die Geschädigte von ihm nicht an ihrer Brust angefasst werden wollte; zur Befriedigung seiner Gelüste war dies ihm aber gleichgültig. Er wollte durch das Fassen an ihren Hals die Geschädigte einschüchtern und verhindern, dass sein Verhalten vom … bekannt wird. Er nahm dabei zumindest billigend in Kauf, dass die Geschädigte Schmerzen und Beeinträchtigungen beim Ein- und Ausatmen verspürte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zugelassenen Anklagesatz verwiesen.
III.
Nach Beschränkung des Anklagevorwurfs zu Ziffer 1 (Tat vom …) gemäß § 154a StPO auf das Vergehen der sexuellen Belästigung hat der Angeklagte sich wegen sexueller Belästigung am 29.08.2024 und wegen Körperverletzung, in Tateinheit mit sexueller Belästigung und versuchter Nötigung am … gemäß 184i Abs. 1, 223 Abs. 1, 230, 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3; 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
IV.
Bei der Strafzumessung ist das Gericht von den Grundsätzen der Strafzumessung gemäß § 46 StGB ausgegangen.
Der Strafrahmen der sexuellen Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Von diesem Strafrahmen ausgehend hat das Gericht strafmildernd die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten bedacht. Ebenfalls hat das Gericht die lange Dauer zwischen Tat und Aburteilung strafmildernd berücksichtigt. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das Gericht ebenso strafmildernd bedacht.
Strafschärfend hat das Gericht insbesondere bedacht, dass der Angeklagte die Geschädigte mit ganz erheblicher Beharrlichkeit über der ganzen Tat zugesetzt hat. Zu Gunsten des Angeklagten ist das Gericht lediglich von einem Tatentschluss und nicht von mehreren ausgegangen. Jedoch zog das Verhalten des Angeklagten sich über mehrere Stunden hin. Der Angeklagte nutzte dabei seine zumindest hervorgehobene Stellung im Betrieb und die Schwäche der Geschädigten aus. Der Angeklagte degradierte die Geschädigte zumindest zeitweise zum bloßen Objekt seiner Begierde. Die Folgen der Tat waren für die Geschädigte zudem erheblich, da sie sich in Behandlung begeben musste und bis heute unter den Folgen der Tat leidet. Dabei spielt die Persönlichkeit der Geschädigten für diese Folgen keine Rolle.
Unter Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Umstände der Tat hat das Gericht eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20,00 für tat- und schuldangemessen erachtet.
Aufgrund der tateinheitliche Begehungsweise ist der Strafrahmen für die zweite Tat nach § 223 Abs. 1 StGB als schwerste Strafe gemäß § 52 Abs. 2 StGB zu bestimmen und beträgt danach Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Von diesem Strafrahmen ausgehend hat das Gericht strafmildernd die fehlenden Vorstrafen des Angeklagten bedacht. Ebenfalls hat das Gericht die lange Dauer zwischen Tat und Aburteilung strafmildernd berücksichtigt. Die arbeitsrechtlichen Konsequenzen hat das Gericht ebenso strafmildernd bedacht.
Strafschärfend hat das Gericht hingegen die Verletzung mehrere Gesetze durch die versuchte Nötigung und der sexuellen Belästigung berücksichtigen müssen. Auch bei der Tat nutze der Angeklagte seine hervorgehobene Stellung im Betrieb und die Schwäche der Geschädigten aus. Dabei sprach aus der Körperverletzung eine besondere Verwerflichkeit, da sie zur Verschleierung der ersten Tat diente. Auch bei dieser Tat degradierte der Angeklagte die Geschädigte zum bloßen Lustobjekt, da er trotz der Geschehnisse der ersten Tat die Geschädigte in sexuell anzüglicher Weise aufforderte, ihm die Pause zu versüßen. Auch hier mussten die Folgen der Tat für die Geschädigte strafschärfend Berücksichtigung finden.
Unter Abwägung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie der Umstände der Tat hat das Gericht eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu je 20,00 für tat- und schuldangemessen erachtet.
Nach §§ 53, 54 Abs. 1 StGB war eine Gesamtstrafe aus den einzelnen Strafen zu bilden. Unter nochmaliger Berücksichtigung der oben getätigten Erwägungen, auf die insoweit verwiesen wird, der Persönlichkeit des Angeklagten und der Taten hat das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zu je 20,00 € für tat- und schuldangemessen erachtet. Dabei hat das Gericht nur aufgrund der fehlenden Vorstrafen des Angeklagten von einer Freiheitsstrafe abgesehen.
Die Höhe der Tagessätze folgte aus dem Bezug von Bürgergeld.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.
…
Ausgefertigt …, Justizbeschäftigte (mD) als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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