Amtsgericht Hamm, 2020-07-08, 3 F 26/20

3 F 26/20Tribunale di primo grado8 lug 2020

Regest

1. Ein minderjähriger Flüchtling, der unter subsidiärem Schutz steht, kann bei längerem Aufenthalt in einem Staat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch wenn er nicht die Sprache dieses Staates spricht. 2. Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Flüchtlingskindes in einem Staat wechselt in einen anderen Staat, wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass der Aufenthalt im neuen Staat auf eine längere Dauer angelegt ist.

Testo completo

Amtsgericht Hamm — 3 F 26/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-08

Aktenzeichen: 3 F 26/20

ECLI: ECLI:DE:AGHAM:2020:0708.3F26.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Einzelrichter

Normen: HKÜ Art. 3, 4, 12, 13

Leitsätze

    1. Ein minderjähriger Flüchtling, der unter subsidiärem Schutz steht, kann bei längerem Aufenthalt in einem Staat dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt haben, auch wenn er nicht die Sprache dieses Staates spricht.
    1. Der gewöhnliche Aufenthalt des minderjährigen Flüchtlingskindes in einem Staat wechselt in einen anderen Staat, wenn aufgrund der Umstände feststeht, dass der Aufenthalt im neuen Staat auf eine längere Dauer angelegt ist.

Tenor

I. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, bis zum 26.07.2020 das Kind A1,

geboren 00.00.2017 in O1, wohnhaft S1-straße in O1,

in die Vereinigten Staaten von Amerika zurückzuführen.

II. Kommt die Antragsgegnerin der Verpflichtung zu I. nicht nach, so ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, sowie die im Besitz dieser Person befindlichen, dem Kind gehörenden persönlichen Gegenstände an den Antragsteller oder eine von dieser bestimmten Person zum Zwecke der Rückführung in die Vereinigten Staaten von Amerika herauszugeben.

III. Die Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass das Gericht im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung zu II. gemäß § 44 Abs. 3 Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG) i.V.m. § 89 FamFG ein Ordnungsgeld bis zu 25.000,00 Euro sowie für den Fall, dass Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann oder die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anordnen kann.

IV. Zum Vollzug von II. wird weiter angeordnet:

  1. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, das unter I. aufgeführte Kind der Antragsgegnerin oder jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, wegzunehmen und das Kind dem Antragsteller oder einer von ihm bestimmten Person an Ort und Stelle zu übergeben.

  2. Der Gerichtsvollzieher wird beauftragt und ermächtigt, zur Durchsetzung der Herausgabe unmittelbaren Zwang gegen jede zur Herausgabe verpflichtete Person und erforderlichenfalls auch gegen das Kind nach Maßgabe des § 90 Abs.2 FamFG anzuwenden.

  3. Der Gerichtsvollzieher wird zum Betreten und zur Durchsuchung der Wohnung der Antragsgegnerin sowie der Wohnung jeder anderen Person, bei der sich das Kind aufhält, ermächtigt.

  4. Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die vorgenannten Vollstreckungsmaßnahmen auch zur Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.

  5. Der Gerichtsvollzieher wird zur Hinzuziehung polizeilicher Vollzugsorgane ermächtigt.

  6. Das Jugendamt O1 ist gemäß § 9 Abs. 1 IntFamRVG verpflichtet,

a) Vorkehrungen zur Gewährleistung der sicheren Herausgabe des Kindes A1, geboren 00.00.2017 in O1, an den Antragsteller oder an die von ihm bestimmte Person zu treffen,

b) das Kind A1, geboren 00.00.2017 in O1, nach Vollstreckung der Herausgabe gegebenenfalls vorläufig bis zur Rückführung in die Obhut einer für geeignet befundenen Einrichtung oder Person zu geben.

  1. Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich.

V. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Vollstreckungskosten sowie die Rückführungskosten.

VII. Eine Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren erfolgt nur auf Antrag.

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