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10 C 84/23•Amtsgericht Hagen, 2025-09-25, 10 C 84/23
Entscheidungsdatum: 2025-09-25
Aktenzeichen: 10 C 84/23
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2025:0925.10C84.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Richter
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.755,94 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5,22 EUR seit dem 29.10.2022 und aus 3.750,72 EUR seit dem 21.06.2023 zu zahlen.
Des Weiteren wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2022 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Kosten für das Hinzuziehen des Sachverständigen G. werden nicht erhoben. Im Übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Pannenhilfeeinsatz.
Der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs des Typs VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen N01. Er unterhält bereits seit längerem bei dem Beklagten eine Mitgliedschaft, in deren Rahmen der Beklagte kostenlose Pannenhilfe gewährt. Insoweit geltend die Leistungsordnung sowie die Mitgliedschaftsbestimmungen des Beklagten, auf die wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (N02. d.A.).
Am 01.10.2022 befuhr der Sohn des Klägers, der Zeuge K., unter anderem die V.-straße in U.. Im Fahrzeug befanden sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls die Zeugen H. und B.. Etwa in Höhe der WS.-Tankstelle bemerkte der Zeuge H. einen Druckverlust im vorderen rechten Reifen und hielt dort an. Anschließend kontaktierte er telefonisch die Notfallnummer für Pannenhilfe des Beklagten. In der Folge erschien der Zeuge R., der bei dem Beklagten angestellt ist. Dieser hob das Fahrzeug des Klägers mit Hilfe eines Wagenhebers hoch, demontierte das defekte Rad und montierte an seiner Stelle ein Notrad. Jedenfalls danach war der Schweller vorne rechts am Fahrzeug des Klägers eingedrückt, wobei die Parteien über die Ursache des Schadens sowie auch über weitere Einzelheiten des Radwechsels streiten. Nach der Tätigkeit des Zeugen R. unterzeichnete der Zeuge K. einen Pannenbeleg, auf dem unter anderem vermerkt ist: „Reifen defekt, Holm war defekt“. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den genannten Beleg Bezug genommen (Bl. N03 d.A.).
In der Folge holte der Kläger bezüglich des Schadens an seinem Fahrzeug einen Kostenanschlag der Fa. Y. GmbH vom 13.10.2022 ein, nach dem sich die zur Reparatur des Schadens erforderlichen Kosten auf einen Betrag in Höhe von 2.996,82 EUR netto belaufen (Bl. N04 ff. d.A.). Anschließend wandte sich der Kläger an seinen Prozessbevollmächtigten, der den Beklagten mit Schreiben vom 13.10.2022 zur Zahlung eines Gesamtbetrages in Höhe von 3.001,48 EUR, der sich aus Reparaturkosten in Höhe von 2.996,82 EUR netto, Fahrtkosten zur Werkstatt O. GmbH und zurück in Höhe von 2,14 EUR (6,1 km x 0,35 EUR) und Fahrtkosten zur Kanzlei des Prozessbevollmächtigten und zurück in Höhe von 1,58 EUR (4,5 km x 0,35 EUR) zusammensetzt, sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR unter Fristsetzung bis zum 28.10.2022 auf. Das vorgenannte Schreiben ging dem Beklagten nach dem Einlieferungsbeleg der Deutschen Post am 15.12.2022 zu (Bl. 35 d.A.). Der Beklagte wies die Schadensersatzansprüche des Klägers schließlich mit Schreiben vom 11.01.2023 zurück.
Anschließend holte der Kläger hinsichtlich des Fahrzeugschadens Gutachten der Fa. S. GmbH ein. Nach dem Schadensgutachten vom 00.00.0000 belaufen sich die zur Reparatur erforderlichen Kosten auf 3.414,87 EUR netto bei einer Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das genannte Gutachten Bezug genommen (Anlage N05, Bl. N06 ff. d.A.). Das Sachverständigenbüro berechnete dem Kläger für seine Tätigkeit einen Betrag in Höhe von 833,00 EUR brutto (Bl. 61 d.A.). Danach ließ der Kläger sein Fahrzeug bei der Fa. O. GmbH in U. reparieren, welche ihre Leistungen unter dem 27.03.2023 mit 2.567,73 EUR brutto in Rechnung stellte (Bl. 62 ff. d.A.). Der Kläger glich die vorgenannte Rechnung in der Folge aus.
Mit seiner Klage, die dem Beklagten am 20.06.2023 zugestellt worden ist, verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Basis des Schadensgutachtens vom 23.02.2023 und der Reparaturrechnung vom 27.03.2023 weiter. Er behauptet, dass an dem Fahrzeug vor dem Einsatz des Pannenhelfers des Beklagten kein Schaden vorhanden gewesen und dieser erst hierdurch entstanden sei. Dass auf dem Pannenbeleg der Schaden an dem Fahrzeug notiert gewesen sei, habe der Zeuge K. bei der Unterschriftsleistung nicht wahrgenommen.
In Bezug auf die Schadenshöhe ist der Kläger weiter der Ansicht, dass er sich hinsichtlich der Reparaturkosten, die der Beklagte nur pauschal bestritten habe, auf das sog. Werkstattrisiko berufen könne. Im Hinblick auf die Wertminderung sei nicht ersichtlich, weshalb eine solche bei einem 5 Jahre alten Pkw mit einer Laufleistung von unter 100.000 km nicht zum Tragen kommen solle.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 3.757,53 EUR nebst Zinsen aus 3.001,48 EUR in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.10.2022 sowie aus 756,04 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
den Beklagten ferner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 453,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 29.10.2022 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, dass der Sohn des Klägers auf die Bitte des Zeugen R. mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug langsam rückwärts auf einen Holzkeil gefahren sei, weil das Fahrzeug zunächst zu tief gelegen habe. Als der Zeuge R. dann seinen Wagenheber unter die Aufnahme des Querlenkers geschoben habe, sei ihm aufgefallen, dass der Schweller in dem Bereich der am Fahrzeug angezeigten Wagenaufnahme bereits beschädigt gewesen sei. Dies habe er dem Sohn des Klägers auch mitgeteilt. Da der Zeuge R. den Wagenheber, der im Übrigen auch mit einem Gummiaufsatz als Abrutschschutz ausgestattet sei, gar nicht an der beschädigten Stelle angesetzt, sondern das Fahrzeug an der Vorderachse angehoben habe, könne er den streitgegenständlichen Schaden, der auch nicht durch einen Wagenheber hervorgerufen worden sein könne, nicht verursacht haben. Es sei zu vermuten, dass das Fahrzeug vor der Pannenhilfe über einen Gegenstand gefahren sei und dabei nicht nur der Reifen, sondern auch der Schweller beschädigt worden sei. Ferner werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Kläger mit seinem Pkw zur Kanzlei seines Bevollmächtigten und wieder zurückgefahren sei.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., H., B. und R. sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen Einzelheiten wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2024 (Bl. N07 ff. d.A.) und das Gutachten des Sachverständigen L. vom 30.12.2024 (Bl. N08 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen vom 13.08.2025 (Bl. N09 d.A.) und 14.08.2025 (Bl. N10 d.A.) zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist weit überwiegend begründet.
I.
Dem Kläger steht in der Hauptsache ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.755,94 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mitgliedsvertrag zu.
Der Beklagte hat seine Nebenpflicht aus dem Mitgliedsvertrag verletzt, indem er das Eigentum des Klägers durch ein ihm gem. § 278 S. 1 Fall 2 BGB zuzurechnendes Verhalten beschädigt hat. Denn nach der durchgeführten Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass der Schaden an dem Pkw des Klägers infolge des Ansetzens des Wagenhebers durch den Zeugen R. entstanden ist. Der Kläger konnte seine dahingehenden Behauptungen zur sicheren Überzeugung des Gerichts beweisen. Gestützt wird diese Überzeugung maßgeblich auf die Aussagen der Zeugen K., H. und B. sowie auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L.. Im Einzelnen:
a)
Der Zeuge K. schilderte im Rahmen seiner Vernehmung am 28.03.2024 zunächst unter anderem, dass sie an dem Tag zunächst in Essen gewesen und anschließend nach U. gefahren seien. Etwa auf der Höhe der Tankstelle hätten sie einen Druckverlust im Reifen bemerkt und hätten schließlich dort angehalten. Dort hätten sie gesehen, dass der Reifen platt gewesen sei. Als dann der Herr vom N. gekommen sei, habe dieser seinen Wagenheber geholt und an die Stelle vorne angebracht. In dem Moment seien sie - der Zeuge K., der Zeuge H. und der Zeuge B. - auf die andere Seite gegangen, um den Zeugen R. nicht zu stören. Letzterer sei anschließend zu ihm - dem Zeugen K. - gegangen und habe gesagt, dass er den Wagenheber noch einmal ansetzten müsse. Er - der Zeuge K. - habe in das Auto einsteigen und das Lenkrad nach links einschlagen sollen. Dies habe er dann auch gemacht. Als er wieder ausgestiegen sei, sei das neue Lenkrad schon angebracht gewesen. Seine Freunde seien danach gegangen und er habe auf Veranlassung des Herrn vom N. etwas auf einem kleinen Bildschirm unterschrieben, wobei er nicht richtig draufgeschaut habe. Am nächsten Dienstag habe er auf dem Gelände der J.. dann bemerkt, dass die Beifahrertür klemme, als er seinen Fahrzeugschein habe holen wollen. Er habe die Beule gesehen, die sich vor dem ganzen Geschehen noch nicht dort befunden habe.
Auf Nachfragen erläuterte der Zeuge K. insbesondere ergänzend, dass ihm beim Aussteigen aus dem Fahrzeug außer dem Platten nichts aufgefallen sei. Das Fahrzeug sei in Ordnung gewesen. Auch an der Beifahrertür sei ihm nichts aufgefallen. Auch habe er vorher kein ungewöhnliches Fahrmanöver unternommen und sei auch nicht über einen Gegenstand gefahren. Sie hätten dann an der Tankstelle auf den Menschen vom N. gewartet. Einen eigenen Wagenheber hätten sie nicht angesetzt. Der Mensch vom N. habe indes direkt nach der Ankunft einen Wagenheber geholt und diesen vorne rechts, direkt hinter dem Vorderrad angesetzt. Genau habe er dies jedoch nicht gesehen, weil sie dann auf die andere Seite gegangen seien. Er habe dann bemerkt, dass das Auto ein bisschen hochgegangen sei. Es habe nicht lange gedauert bis der Mensch vom N. wieder auf ihn zugegangen sei und sie den weiteren Versuch gemacht hätten. Wo genau Herr R. den Wagenheber bei diesem zweiten Mal angesetzt habe, könne er nicht sagen, da er im Fahrzeug gesessen habe.
Damit im Wesentlichen korrespondierend beschrieb der Zeuge H. unter anderem, ihnen sei bei der Tankstelle aufgefallen, dass der Reifen Druck verliere. Sie hätten dann dort an der WS.-Tankestelle gehalten und nachgesehen. Der Reifen sei so gut wie platt gewesen. Sie hätten zu dritt auf den N. gewartet. Als dieser gekommen sei, sei er zur Seite getreten, weil er ihm nicht habe im Weg stehen sollen. Er - der Zeuge H. - habe nicht gesehen, was da vorgehe. Irgendwann sei es auch so gewesen, dass der K. den Lenker habe umstellen sollen. Als der Prozess sie gut wie vorbei gewesen sei und K. keine Hilfe mehr benötigt habe, seien er und sein Kollege gegangen.
Der Zeuge B. schilderte anschließend auf mehrere Nachfragen insbesondere, dass sie alle drei ausgestiegen seien und sich „das“ angeschaut hätten. Wie es zu dem Platten gekommen sei, dazu könne er sagen, dass sie nichts gehört hätten, keinen Knall oder Ähnliches. Einen Schaden oder einen Nagel hätten sie ebenfalls nicht gesehen. Sie seien zuvor auch nicht über irgendwelche Gegenstände oder Ähnliches gefahren. Er habe dann sein Handy herausgeholt und Aufnahmen gemacht, weil er das lustig gefunden habe. Auf diesen sehe man, dass der Reifen platt sei. Man sehe aber auch, dass da vorher kein anderer Schaden gewesen sei. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blatt N11 f. d.A. erklärte der Zeuge B. weiter, dass der Schaden hinter dem Reifen noch nicht dort gewesen sei, als sie sich bei der Tankstelle befunden hätten. Da habe es nur den Platten gegeben. Auf weitere Nachfrage zu dem Mitarbeiter des Beklagten ergänzte der Zeuge B, dass dieser einen Wagenheber geholt habe. In dem Moment, als er diesen vorne rechts, direkt hinter dem Reifen habe ansetzten wollen, sei er - der Zeuge B. - jedoch zur Seite gegangen, weil er ihn nicht habe stören können. Woher der Mitarbeiter des Beklagten den Wagenheber genommen habe, könne er lediglich sagen, dass K., so glaube er, keinen habe. Er wisse jedenfalls nicht mehr, ob der Mensch vom N. den Wagen dann angehoben und heruntergelassen habe. Mit seinem Kollegen sei er im Gespräch gewesen, deswegen habe er nicht so darauf geachtet. Er wisse aber noch, dass der K. einmal das Lenkrad habe umstellen sollen. Das sei ungefähr ziemlich danach gewesen, nachdem der Wagenheber zum ersten Mal angesetzt worden sei. Er meine, dass der Reifen schon drauf gewesen sei, als er mit seinem Kollegen gegangen sei.
Auf weitere Nachfragen des Klägervertreters erläuterte der Zeuge B. abschließend, dass der Wagenheber ungefähr die Länge des vor ihm stehenden Tisches gehabt habe. Er sei mit einem Hebel und einer Pumpe, um den Wagen hochzuheben, sowie einer Matte, damit der Wagen nicht beschädigt werde, ausgestattet gewesen. Dass der Schaden am Schweller noch nicht vorhanden gewesen sei, schließe er - der Zeuge B. - aus den Aufnahmen, die sie dort gemacht hätten. Er meine, dass man auf diesen den Schaden nicht sehen könne. Die Aufnahmen habe er im Stehen gefertigt. Er meine, dass man den Schaden, wenn er vorhanden gewesen wäre, auch im Stehen hätte sehen können. Ferner glaube er nicht, dass der N.-Typ den Wagenheber angesetzt hätte, wenn dort schon ein Schaden gewesen wäre. Dieser habe ihnen jedenfalls nicht gesagt, dass da schon ein Schaden sei.
Gestützt werden die Angaben der beiden vorgenannten Zeugen darüber hinaus im Wesentlichen durch die Schilderungen des Zeugen H., soweit dieser sich noch an das Geschehen erinnern konnte. Der Zeuge gab unter anderem an, dass sie bei der Tankstelle angehalten und beim Prüfen des Reifens festgestellt hätten, dass dieser richtig platt gewesen sei. Sie hätten Bilder und Videos gemacht und als dann der Mensch vom N. gekommen sei, hätten sie ihn seine Arbeiten machen lassen. Sie hätten Abstand zum Auto gehalten und auf der anderen Seite gestanden, um ihn nicht zu stören. Gesehen, was er da mache, hätten sie nicht. Danach sei er dann mit dem Kollegen in die Stadt gegangen und der Fahrer des Wagens sei mit dem Menschen vom N. dortgeblieben.
Auf nähere Nachfragen erläuterte der Zeuge H. insbesondere, dass er hinten links hinter dem Fahrer gesessen habe. Er wisse noch, dass er durch die Beifahrertür eingestiegen sei. Dort sei zu diesem Zeitpunkt auch noch alles in Ordnung gewesen. Als sie an der Tankstelle wieder ausgestiegen seien, hätten sie außer dem Platten nichts gesehen. Er könne sich auch nicht erklären, wie es zu dem Platten gekommen sei. Ein Fahrmanöver, bei dem sie über etwas drübergefahren seien, habe es nicht gegeben. Nach Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Blatt N11 f. d.A. gab der Zeuge ferner an, dass diese nicht den Zustand wiedergeben würden, welchen er am Tag des Plattens gesehen habe. Sie hätten sich auch insbesondere die Ecke, wo jetzt der Schaden ersichtlich sei, angeschaut, als sie ausgestiegen seien. Welche Maßnahmen der Mann vom N. ergriffen habe, könne er - der Zeuge H. - nicht sagen. Er wisse lediglich, dass der Mensch vom N. vorne rechts gewesen sei. Was er da gemacht habe und ob er irgendwelche Sachen ausgetauscht oder repariert habe, habe er - der Zeuge - indes nicht gesehen und könne er nicht sagen.
Die Aussagen der Zeugen K., B. und H. sind glaubhaft. Ihre Schilderungen zu dem Geschehen vom 01.10.2022 sind plausibel. Insbesondere ist für das Gericht nachvollziehbar, dass die Zeugen an der Tankstelle ausgestiegen sind, sich den Reifen besehen haben und ihnen bei dieser Gelegenheit der streitgegenständliche Schaden am Schweller, sofern er bereits vorhanden gewesen wäre, hätte auffallen müssen. Wie sich aus den Bildern 3 und 4 zum Schadensgutachten vom N00.00.0000 eindrücklich ergibt, liegt der Schaden direkt neben dem betroffenen Vorderrad. Ferner ist auch die gegebene Verformung von oben gut sichtbar (Bl. N12 d.A.). Des Weiteren ergibt sich auch jedenfalls aus dem Bild auf Blatt N13 d.A., dass zum Aufnahmezeitpunkt, der nach den glaubhaften Angaben der Zeugen vor der Tätigkeit des Zeugen R. liegt, der Schweller noch nicht beschädigt war. Das Bild ist zwar nicht unmittelbar auf die fragliche Stelle gerichtet. Jedoch müsste man nach der Auffassung des Gerichts die auf den vorgenannten Bildern des Schadensgutachtens ersichtliche Verformung auch hier erkennen können. Dass dies nicht der Fall ist, stützt die Angaben der Zeugen K., B. und H., dass der Schaden bis zum Eintreffen des Zeugen R. nicht vorhanden gewesen ist. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben der vorgenannten Zeugen spricht neben dem Umstand, dass die Schilderungen miteinander korrespondieren, weiterhin, dass die Zeugen auch jeweils unumwunden fehlende Wahrnehmungen oder Erinnerungslücken zugegeben haben. Während der Zeuge K. erläuterte, dass er nicht in Gänze gesehen habe, was der Mensch vom N. gemacht habe und wo dieser den Wagenheber beim zweiten Mal angesetzt habe, machte auch der Zeuge B. bei seiner Vernehmung deutlich, dass auf die Tätigkeit des Zeugen R. nicht so sehr geachtet habe, weil er mit seinen Kollegen im Gespräch gewesen sei. Der Zeuge H. hingegen konnte auch auf Nachfrage kaum genaue Angaben zum Kerngeschehen machen. Entsprechendes wäre von wissentlich lügenden Zeugen nicht zu erwarten gewesen. An der Glaubwürdigkeit der Zeugen bestehen ebenfalls keine Zweifel. Sie schilderten ihre Wahrnehmungen neutral und ohne erkennbare Be- oder Entlastungstendenzen.
b)
Mit den Angaben der vorgenannten Zeugen stimmen auch die Ergebnisse des Gutachtens des Sachverständigen L. überein. Dieser ist in seiner schriftlichen Ausarbeitung vom 30.12.2024 nämlich herausgearbeitet, dass an der rechten vorderen Wagenheberaufnahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs Verschrammungen erkennbar seien, die auf ein Abrutschen eines Wagenhebers hindeuten würden. Ferner weise die Beschädigung aufgrund der Art, Ausprägung, dem Bereich und der Lage auf ein nicht fachgerechtes Aufsetzen eines Wagenhebers hin. Die Beschädigung liege direkt im Bereich der Wagenheberaufnahme. Weiterhin sei die Verformung rund ausgeführt. Das Schadenbild entspricht einem Schadenbild, wie es überlicherweise durch einen Teller eines Wagenhebers entstehe. Überdies seien vertikale Abschürfungen an dem Korrosionsschutz des Fahrzeugholms erkennbar, welche gleichermaßen auf ein Abrutschen eines Wagenhebers hindeuten würden. Daraus ergebe sich mit hoher Wahrscheinlichkeit folgender Schadenverlauf: Der Wagenheber sei nicht fach- und sachgerecht in Position gebracht worden. Beim Anheben des Fahrzeugs sei der Wagenheber bzw. der Aufnahmeteller des Wagenhebers über die Kante der Wagenheberaufnahme gerutscht. Der Wagenheber sei zum Anheben des Fahrzeuges weiter betätigt und folglich sei der Fahrzeugraum durch das Fahrzeuggewicht in dem Bereich eingedrückt worden. Ein entsprechender Aufsatz für den Wagenheber, der ein Abrutschen verhindere, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zum Einsatz gekommen. Derartige Aufsätze seien eingekehrt und würden abrutschsicher an der Wagenheberaufnahme positioniert. Beschädigungen, die hingegen darauf deuten können, dass das Fahrzeug über einen Gegenstand gefahren und dabei der rechte Fahrzeugholm im vorderen Bereich beschädigt worden sei, seien hingegen nicht erkennbar. Bei dem hier vermuteten Schadenereignis bzw. bei dem Überfahren von Gegenständen wären horizontale und nicht die hier vorliegenden vertikalen Verschrammungen zu erwarten gewesen.
Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen L., welcher dem Gericht bereits aus zahlreichen anderen Verfahren als besonders zuverlässig bekannt ist. Als Diplomingenieur sowie öffentlich bestellte und vereidigter Sachverständiger für Kraftfahrzeugschäden und -bewertung ist er für die vorliegende Begutachtung besonders qualifiziert. Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von den zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. So hat der Sachverständige die Gerichtsakte, darunter insbesondere das Schadensgutachten N00.00.0000, einschließlich der jeweiligen Lichtbilder ausgewertet. Auf dieser Grundlage und unter Analyse der an dem am Klägerfahrzeug vorhandenen Schäden nach Lage und Ausbildung hat der Sachverständige den Vorfall rekonstruiert und ist zu den bereits dargestellten Feststellungen gelangt, die von den Parteien in der Sache auch nicht angegriffen werden.
c)
Dem entgegen stehen einzig die Angaben des Zeugen R.. Dieser bekundete am 28.03.2024 unter anderem, dass er an dem Tag wegen eines Radwechsels gerufen worden sei. Der Reifen sei platt gewesen. Dann habe er aus seinem Fahrzeug einen Wagenheber geholt. Dieser habe allerdings nicht unter das Fahrzeug gepasst, weil ihre Wagenheber relativ massiv seien. Danach sei er nochmal zu seinem Fahrzeug gegangen und habe einen Holzkeil geholt, auf den der Wagen gefahren oder gerollt werde. Anschließend habe er den Radwechsel normal durchführen können. Während der Panne sei ihm allerdings aufgefallen, dass der Schweller defekt gewesen sei. Dies habe er Herrn K. mitgeteilt und ihn gefragt, ob er irgendwo drübergefahren sei, was dieser verneint habe. Den Defekt habe er - der Zeuge R. - dann noch auf dem Pannenbeleg vermerkt und dann sei die Sache auch schon abgeschlossen gewesen.
Seine Schilderungen präzisierte der Zeuge R. auf weitere Nachfragen insbesondere dahingehend, dass Herr K. nach hinten auf diesen Holzkeil gefahren sei. Den Wagenheber habe er - der Zeuge R. - dann unter die Aufnahme vom Querlenker im Bereich der Beifahrertür angesetzt. Das sei genau dort gewesen, wo die Tür angeschlagen sei, also ein kurzes Stück hinter dem Reifen. Nach Inaugenscheinnahme des Lichtbildes auf Blatt N14 d.A. erklärte der Zeuge, dass das dem entspreche, in welchem Zustand er den Wagen an dem Tag vorgefunden habe. Diesen Schaden richtig gesehen habe er aber erst, als er den Wagenheber bereits angesetzt und das Fahrzeug hochgebockt hatte. Ihm sei der Schaden zunächst nicht aufgefallen. Im Bereich des auf dem Foto ersichtlichen Schadens habe er den Wagenheber aber auf gar keinen Fall gesetzt. Das sei etwas weiter vorne Richtung Motor gewesen.
d)
In der Gesamtschau sieht das Gericht jedoch die Aussage des Zeugen R. als widerlegt an und folgt den Aussagen der übrigen Zeugen und den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen L..
Insoweit ist zunächst zu sehen, dass die Aussage des Zeugen R. zwar für sich genommen ebenfalls als glaubhaft anzusehen ist. Denn auch der vorgenannte Zeuge war in der Lage, seine Tätigkeit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.03.2024 gut nachvollziehbar schildern. Jedoch lassen sich die Angaben des Zeugen R. nicht mit den objektiv am Fahrzeug vorhandenen Spuren in Einklang bringen. Denn wie der Sachverständige L. anschaulich herausgearbeitet hat, ist der streitgegenständliche Schaden keinesfalls - wie der Beklagte vermutet hat - während der Fahrt, sondern erst durch das Ansetzen des Wagenhebers an der fraglichen Stelle entstanden. Aus dieser Feststellung folgt im Zusammenspiel mit den glaubhaften Aussagen der Zeugen K. und B. mit der erforderlichen Sicherheit, dass der Schaden durch den Zeugen R. verursacht wurde. Denn dieser war der einzige, der am 01.10.2022 einen Wagenheber an dem streitgegenständlichen Fahrzeug angebracht hat.
Dass der Schaden durch einen anderen Beteiligten verursacht worden ist, kann das Gericht ausschließen. Insoweit ist zu sehen, dass der Beklagte im Rahmen der Stellungnahme zum Gutachten vom 24.02.2025 lediglich allgemein vorgetragen hat, der Schaden sei jedenfalls nicht durch den Mitarbeiter verursacht worden. Eine Schadensverursachung durch die übrigen Zeugen wurde gerade nicht konkret durch den Beklagten behauptet. Eine solche kann im Übrigen auch ausgeschlossen werden, da der Zeuge K. glaubhaft angegeben hat, dass sie - als die Zeugen K., H. und B. - einen eigenen Wagenheber nicht angesetzt hätten. Dies wird im Übrigen durch die Aussage des Zeugen B. bestätigt. Dieser bekundete auf die Frage, woher der Mensch vom N. den Wagenheber geholt habe, dass der K.- also der Zeuge -, so glaube er, keinen habe.
Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass der Schaden an dem klägerischen Pkw vor oder erst nach der Tätigkeit des Zeugen R. verursacht worden ist. Insoweit ist zu sehen, dass der H. nach seinen glaubhaften Bekundungen beim Antritt der Fahrt in Essen das Fahrzeug durch die Beifahrertür betreten hat. Wäre der Schaden in diesem Moment schon vorhanden gewesen, wäre den Zeugen dies aufgefallen. Des Weiteren haben auch die Zeugen K., B. und H. gut nachvollziehbar bekundet, sich den Platten an der Tankstelle angesehen zu haben. Sonst sei dort nichts gewesen. Dass der Schaden erst nach der Pannenhilfe verursacht wurde, ist dagegen schon in Anbetracht der Aussage des Zeugen R. und des Pannenbelegs vom 01.10.2022 fernliegend.
Beachtung finden muss weiter, dass der Wagenheber durch den Zeugen R. nach den Aussagen der Zeugen K., B. und des Zeugen R. selbst zwei Mal angesetzt worden ist. Das Gericht hält es unter diesen Gegebenheiten für gut möglich, wenn der Schaden bereits beim ersten Ansetzen des Wagenhebers entstanden ist. Dies würde auch die Aussage des Zeugen R. erklären, dass er den Schaden erst bemerkt hat, als das Fahrzeug hochgebockt gewesen sei. Es ist insoweit davon auszugehen, dass der Zeuge R. die Schadensverursachung beim ersten Ansetzen des Wagenhebers nicht bemerkt hat und anschließend irrig davon ausgegangen ist, der Schaden sei bereits vor seinem Eintreffen vorhanden gewesen.
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Pannenbeleg vom 01.10.2022. Soweit in diesem unter der Überschrift „Hinweise zur Pannenursache/Panne“ vermerkt ist „REIFEN DEFEKT, HOLM WAR DEFEKT“, werden die obigen Erwägungen hierdurch nicht in Zweifel gezogen. Unabhängig davon, was genau mit der Formulierung „HOLM WAR DEFEKT“ gemeint gewesen sein soll, ergibt sich aus den Angaben der Zeugen K. und R., dass sich der Zeuge K. die Eintragungen gar nicht durchgelesen, sondern gleich unterschrieben hat. Plakativ hat insoweit der Zeuge R. angegeben, dass sie hätten zurückscrollen müssen, hätte sich der K. das Dokument in Gänze anschauen wollen. Des Weiteren ist zu sehen, dass das Unterschreiben des Pannenbelegs auch nicht dazu dienen sollte, eine Beschädigung des Schwellers durch den Zeugen R. rechtsverbindlich zu negieren. Der Zeuge R. erklärte insoweit, dass die Unterschrift vielmehr dazu dienen sollte, dass der Kunde die Folgehinweise zur Kenntnis genommen habe. Theoretisch sei es durchaus möglich gewesen, sich sofort dokumentieren zu lassen, dass da bereits ein Schaden am Schweller vorhanden gewesen sei. Entsprechendes ist hier aber gerade nicht geschehen.
Letztlich kommt es auch nicht in entscheidungserheblicher Weise darauf an, ob der vom Zeugen R. verwendete Wagenheber - wie der Beklagte unter dem 24.02.2025 behauptet und unter Beweis gestellt hat - über einen Gummiaufsatz als Abrutschschutz verfügt hat. Denn selbst, wenn man Entsprechendes als wahr unterstellen würde, ergäbe sich gleichwohl mit hinreichender Sicherheit eine Schadensverursachung durch den Zeugen R.. Neben der oben diskutierten Erwägung, dass der Mitarbeiter der Beklagten der einzige gewesen ist, der in der maßgeblichen Zeit einen Wagenheber angesetzt hat, ist zu sehen, dass die Angabe des Sachverständigen L. bezüglich des Aufsatzes nicht zwingend ist. Wie der Beklagte selbst zitiert hat, geht auch der Sachverständige L. lediglich davon aus, dass ein solcher Aufsatz „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht zum Einsatz gekommen sei. Dass der Schaden beim Verwenden eines solchen Aufsatzes nicht verursacht worden sein kann, hat der Sachverständige nicht erklärt. Das Gericht hält es nach den Feststellungen des Sachverständigen indes für gut möglich, ein Fahrzeug selbst mit einem entsprechenden Aufsatz entsprechend beschädigen zu können. Denn es ist ohne Weiteres denkbar, dass die Einkehrungen des Aufsatzes nicht richtig an der Aufnahme positioniert worden sind und der Wagenheber deswegen abgerutscht ist. Vor diesem Hintergrund war das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsache auch nicht gehalten, den Zeugen R. nochmals zu vernehmen oder ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
Der Beklagte handelte schuldhaft. Unabhängig davon, dass das Verschulden nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird, muss sich der Beklagte das jedenfalls fahrlässige Handeln seines Angestellten, des Zeugen D., gem. § 278 S. 1 Fall 2 BGB zurechnen lassen.
Der gem. §§ 249 ff. BGB von dem Beklagten zu ersetzende Schaden beläuft sich vorliegend auf insgesamt 3.755,94 EUR. Er setzt sich zusammen aus Reparaturkosten in Höhe von 2.567,72 EUR brutto, einer Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR, Sachverständigenkosten in Höhe von 833,00 EUR und Fahrtkosten in Höhe von 5,22 EUR.
a)
Insoweit sind zunächst die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten in Höhe von 2.567,72 EUR brutto zu berücksichtigen. Das lediglich pauschale Bestreiten des Beklagten bezüglich des Entstehens eines Schadens in Höhe von 2.567,72 EUR durch ein Verhalten eines Mitarbeiters ist insoweit unbeachtlich. Ungeachtet dessen, dass entsprechende Reparaturkosten durch die Vorlage der Reparaturrechnung vom 27.03.2023 belegt sind (Bl. 62 ff. d.A.), ist die Erforderlichkeit dieser tatsächlich angefallenen Kosten auch hierdurch indiziert (vgl. Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 249 BGB (Stand: 24.07.2025), Rn. 140 m.w.N.).
b)
Daneben kann der Kläger auch eine Wertminderung in Höhe von 350,00 EUR verlangen. Soweit der Beklagte moniert hat, dass eine Wertminderung bei einem mehr als fünf Jahre alten Pkw nicht eintreten könne, ist dem nicht zu folgen. Soweit die frühere Praxis häufig von einer Grenze von 5 Jahren oder 100.000 km Laufleistung ausging und insoweit einen Ersatzanspruch verneint hat, ist dies mittlerweile wegen der deutlich gestiegenen Lebensdauer von modernen Fahrzeugen überholt (BGH, Urteil vom N03. November 2004 - VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-161, Rn. N13; Freymann/Rüßmann in: jurisPK-Straßenverkehrsrecht, a.a.O., § 249 BGB (Stand: 24.07.2025), Rn. 170). Konkrete Umstände, die im vorliegenden Fall dafür sprechen, dass an dem Fahrzeug des Klägers entgegen der Angaben im Schadensgutachten kein schadensbedingter Minderwert verbleibt, werden weder von dem Beklagten aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich.
c)
Die Sachverständigenkosten in Höhe von 833,00 EUR sind in voller Höhe erstattungsfähig.
d)
Letztlich sind Fahrtkosten lediglich in Höhe von 5,22 EUR erstattungsfähig. Der Kläger ist nach dem insoweit unstreitigen Parteivortrag zur Werkstatt Autohaus CW. GmbH 8,8 km und zur Werkstatt O. GmbH 6,1 km gefahren. In Anlehnung an § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG erachtet das Gericht insoweit einen Betrag in Höhe von 0,35 EUR je Kilometer für erstattungsfähig, was der Summe von 5,22 EUR entspricht. Die 4,5 km zur Kanzlei und wieder zurück sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig, weil der Kläger auf das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen weder dargelegt noch bewiesen hat, dass er diese Strecke tatsächlich gefahren ist.
II.
Für den Betrag in Höhe von 3.755,94 EUR kann der Kläger gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB die aus dem Tenor ersichtlichen Zinsen verlangen. Insoweit war zu sehen, dass lediglich die Fahrtkosten in Höhe von 5,22 EUR ab dem 29.10.2022 zu verzinsen sind, da nur diese in der Zahlungsaufforderung vom N13.10.2022 thematisiert werden. Die übrigen Positionen (tatsächliche Reparaturkosten, Wertminderung und Sachverständigenkosten) waren dagegen nicht Gegenstand einer Zahlungsaufforderung und sind ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
Daneben hat der Kläger Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 EUR aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Mitgliedsvertrag. Da in der Beschädigung des Schwellers jedenfalls die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht aus dem Mitgliedsvertrag liegt, kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zur Einordnung der Pannen- und Unfallhilfe nicht an. Entscheidend ist allein, ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts vorliegend erforderlich und zweckmäßig war, was hier in Anbetracht des erheblichen Schadens ohne Weiteres bejaht werden kann. Der Anspruch auf die Zinsen folgt insoweit mit Blick auf die Zahlungsaufforderung vom N13.10.2022 aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.
IV.
Die Kosten für das Hinzuziehen des Sachverständigen G. waren gem. § 21 Abs. 1 S. 1 GKG nicht zu erheben. Denn diese wären bei richtiger Behandlung der Sache, also bei einer vorherigen Anhörung der Parteien zur Person des hinzuzuziehenden Sachverständigen, nicht entstanden.
V.
Der Streitwert wird gem. §§ 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 S. 1, 63 Abs. 2 S. 1 GKG, 3 ZPO auf 3.757,53 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht U., Heinitzstr. 42, 58097 U., eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht U. zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht U. durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht U. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht U., Heinitzstr. 42/44, 58097 U., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
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