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140 C 22/24•Amtsgericht Hagen, 2025-04-22, 140 C 22/24
140 C 22/24Tribunale di primo grado22 apr 2025
Entscheidungsdatum: 2025-04-22
Aktenzeichen: 140 C 22/24
ECLI: ECLI:DE:AGHA:2025:0422.140C22.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivilkammer
I.
Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
II.
Das Gericht legt den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof gem. Art. 267 Abs. 2 AEUV mit der Bitte um Beantwortung der nachfolgenden Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Kann eine Erbin aus einem Mitgliedstaat für den Fall, dass zwei Gerichte in zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten, welche nicht mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Erbin übereinstimmen, jeweils ihre Zuständigkeit für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO bejahen, an einem dieser Gerichte eine wirksame Ausschlagungserklärung nach den dort geltenden Formerfordernissen abgeben?
Ersetzt eine solche Ausschlagungserklärung an einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats gegenüber einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, das sich ebenfalls für die Rechtsnachfolge von Todes nach Art. 4 EuErbVO zuständig hält, die an diesem Gericht abzugebende Ausschlagungserklärung in der Weise, dass sie als zum Zeitpunkt der Erklärungsabgabe als wirksam abgegeben gilt?
War es der Beklagten möglich gegenüber dem Gericht in Limburg als Geschäftsstelle des Gerichts in Roermond unter C703/326849/HA RK 24-22 mit Erklärungen (Ausschlagung) vom 19.12.2023 bzw. vom 24.02.2025 die Erbschaft wirksam auszuschlagen?
Kommt es bei der Wirksamkeit darauf an, ob die Erbin in dem ersten ihr bekannt gewordenen Verfahren des Gerichts eines Mitgliedstaats die nach den dort geltenden Formerfordernissen entsprechende Ausschlagungserklärung abgibt oder kann sie nach Belieben entscheiden, in welchem Verfahren sie die Ausschlagung erklärt?
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