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82 Ls 11/20•Amtsgericht Gummersbach, 2020-05-14, 82 Ls 11/20
82 Ls 11/20Tribunale di primo grado14 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 82 Ls 11/20
ECLI: ECLI:DE:AGGM1:2020:0514.82LS11.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Schöffengericht
Normen: § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG
Der Angeklagte wird wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im minderschweren Fall unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Gummersbach vom 03.09.2019 – 83 Ds 228/19 – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die eigenen Auslagen.
Angewandte Vorschriften: §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG; 53 StGB
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