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70 C 53/21•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2022-06-09, 70 C 53/21
70 C 53/21Tribunale di primo grado9 giu 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 70 C 53/21
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2022:0609.70C53.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 70
Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 00.00.0000 zu dem Tagesordnungspunkt TOP 2, dass gemäß § 14 WEG alle Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen gegenüber der Gemeinschaft verpflichtet sind, das Betreten ihres jeweiligen Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses und das gemeinschaftliche Eigentum beispielsweise zu Wartungs- und Reparaturarbeiten zu gestatten und zu ermöglichen, wird für unwirksam zu erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
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