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39 M 1232/17•Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2020-04-08, 39 M 1232/17
39 M 1232/17Tribunale di primo grado8 apr 2020
Entscheidungsdatum: 2020-04-08
Aktenzeichen: 39 M 1232/17
ECLI: ECLI:DE:AGGL1:2020:0408.39M1232.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Vollstreckungsgericht
In der Zwangsvollstreckungssache wird der am 02.04.2020 auf dem mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des hiesigen Amtsgerichts vom 09.06.2017 (Geschäftsnummer: 39 M 1232/17) gepfändeten Pfändungsschutzkontos (IBAN: DE31 XXXX XXXX XXXX XXXX XX) eingegangene Betrag von 9.000,00 EUR in voller Höhe freigegeben, § 765a Abs. 1 ZPO.Dem Schuldner wird gestattet, diesen Betrag nicht in einer Summe zu verwenden, sondern ihn für den Zeitraum 27.03.2020 - 27.06.2020 auf dem Konto zu belassen, um die anfallenden Ausgaben der nächsten Monate zu decken.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner, § 788 ZPO.
Die Wirkungen des Beschlusses werden hinsichtlich der noch offenen Forderungsbeträge vom Eintritt der Rechtskraft abhängig gemacht, § 765a Abs. 5 ZPOBeträge, die von den vorliegenden Kontopfändungen nicht erfasst sind, können umgehend an den Schuldner ausgezahlt werden.
Bis zum Eintritt der Rechtskraft wird die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung angeordnet, soweit offene Forderungen der pfändenden Gläubiger bestehen. Beträge, die den üblichen Sockelfreibetrag übersteigen, sind daher bis max. zur Höhe der offenen Forderung von der Drittschuldnerin einzubehalten und weder an den Schuldner noch an den Gläubiger auszuzahlen.
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