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30 Ds 288/20•Amtsgericht Geilenkirchen, 2022-06-23, 30 Ds 288/20
30 Ds 288/20Tribunale di primo grado23 giu 2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-23
Aktenzeichen: 30 Ds 288/20
ECLI: ECLI:DE:AGGK:2022:0623.30DS288.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 30
In der Strafsache wegen gemeinschaftlicher Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung u. a.
am 23.06.2022 für Recht erkannt:
die Angeklagten sind der gemeinschaftlichen Störung der Totenruhe in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gemeinschädlicher Sachbeschädigung, der Angeklagte B. darüber hinaus des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig.
Es werden verurteilt,
der Angeklagte A. zu einer
Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten,
der Angeklagte B. zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat.
Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafen wird zur Bewährung ausgesetzt.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Adhäsionskläger die zur Instandsetzung des jüdischen Friedhofs in Geilenkirchen getätigten Aufwendungen zu ersetzten, soweit diese in Zusammenhang mit der von den Angeklagten gemeinschaftlich zu verantwortenden gemeinschädlichen Störung der Totenruhen und gemeinschädlichen Sachbeschädigung stehen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
Betreffend des Adhäsionsverfahrens bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Angewendete Vorschriften:
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