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43 Ls-29 Js 415/20-6/21•Amtsgericht Essen, 2021-05-19, 43 Ls-29 Js 415/20-6/21
43 Ls-29 Js 415/20-6/21Tribunale di primo grado19 mag 2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-19
Aktenzeichen: 43 Ls-29 Js 415/20-6/21
ECLI: ECLI:DE:AGE1:2021:0519.43LS29JS415.20.6.01
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Schöffengericht
Die Bewährungszeit dauert 4 Jahre.
Der Angeklagte hat
ein straffreies und geordnetes Leben zu führen,
jeden Wohnungswechsel dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
Eine Geldbuße in Höhe von 9600 Euro in monatlichen Raten von 200 Euro an den Z., IBAN: N01, ab dem auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat zu zahlen.
Den durch die Taten angerichteten Schaden gegenüber der T. Stiftung in Höhe von 50.000 Euro, die bereits an die Gerichtskasse gezahlt worden sind, teilweise wieder gut zu machen.
Sollte die Stiftung binnen drei Jahren dem Gericht nicht nachgewiesen haben, dass sie nicht mehr führungslos und unabhängig vom Angeklagten ist, so wird der bereits geleistete Betrag zur Schadenswiedergutmachung an noch vom Gericht zu benennende soziale Einrichtungen zugunsten benachteiligten Kindern zugewandt.
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