64 IN 107/06•Amtsgericht Duisburg, 2007-01-02, 64 IN 107/06
Amtsgericht Duisburg, 2007-01-02, 64 IN 107/06
64 IN 107/06Tribunale di primo grado2 gen 2007
Regest
Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, so ist in der Antragsbe-gründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat. Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines ver-fahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan vorsätzlich die Vermö-genslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gericht-lichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen. Ein solcher Antrag missbraucht das Insolvenzeröffnungsverfahren, um auf scheinbar gesetzmäßigem Weg die Voraussetzungen für die Auflösung und anschließende Lö-schung der Gesellschaft im Handelsregister zu schaffen und so den Zugriff der Gläubi-ger auf das Gesellschaftsvermögen zu vereiteln oder jedenfalls wesentlich zu erschwe-ren (sog. Firmenbestattung). AG Duisburg, Beschluss vom 02.01.2007 – 64 IN 107/06
Testo completo
Amtsgericht Duisburg — 64 IN 107/06 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2007-01-02
Aktenzeichen: 64 IN 107/06
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2007:0102.64IN107.06.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4, § 13, § 15, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 130 Nr. 3, FGG § 141 a Abs. 1.
Leitsätze
Verfügt eine Kapitalgesellschaft bei Stellung eines eigenen Eröffnungsantrags aus ihrer Sicht nicht mehr über nennenswerte Vermögensgegenstände, so ist in der Antragsbe-gründung der Verbleib des Gesellschaftsvermögens zu erläutern und die Entwicklung zu schildern, die zu der gegenwärtigen Vermögens- und Finanzlage geführt hat.
Ein eigener Eröffnungsantrag einer Kapitalgesellschaft ist wegen Verfolgung eines ver-fahrensfremden Zwecks unzulässig, wenn das Vertretungsorgan vorsätzlich die Vermö-genslosigkeit der Gesellschaft vortäuscht oder ihre Vermögensverhältnisse der gericht-lichen Aufklärung entzieht, um die Abweisung mangels Masse zu erreichen.
Ein solcher Antrag missbraucht das Insolvenzeröffnungsverfahren, um auf scheinbar gesetzmäßigem Weg die Voraussetzungen für die Auflösung und anschließende Lö-schung der Gesellschaft im Handelsregister zu schaffen und so den Zugriff der Gläubi-ger auf das Gesellschaftsvermögen zu vereiteln oder jedenfalls wesentlich zu erschwe-ren (sog. Firmenbestattung).
AG Duisburg, Beschluss vom 02.01.2007 – 64 IN 107/06
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.
Geschäftswert (§ 58 Abs. 1 GKG): 25.000,00 EUR.
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