62 IN 91/00•Amtsgericht Duisburg, 2003-04-30, 62 IN 91/00
Amtsgericht Duisburg, 2003-04-30, 62 IN 91/00
62 IN 91/00Tribunale di primo grado30 apr 2003
Regest
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig. Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über. Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer solchen Rückstellung möglich ist.
Testo completo
Amtsgericht Duisburg — 62 IN 91/00 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: 62 IN 91/00
ECLI: ECLI:DE:AGDU1:2003:0430.62IN91.00.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Insolvenzgericht
Normen: InsO § 4 a, § 54, § 55, § 56, § 196, § 298 Abs. 1 Satz 2
Leitsätze
Auch in Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet worden sind, ist die Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung (§ 298 Abs. 1 Satz 2, § 4 a InsO) zulässig.
Ist bei Beendigung des Insolvenzverfahrens ungewiss, ob die laufenden Einkünfte des Schuldners während der Wohlverhaltenszeit ausreichen werden, um die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu decken, so hat der Insolvenzverwalter bei der Schlussverteilung aus der Insolvenzmasse, soweit möglich, eine Rückstellung für diese Kosten zu bilden. Die zweckgebundene Verfügungsbefugnis über die zurückgestellten Beträge geht mit Beendigung des Insolvenzverfahrens auf den Treuhänder über.
Die Stundung der Kosten ist ausgeschlossen, soweit die Bildung einer solchen Rückstellung möglich ist.
Tenor
Der Antrag der Schuldnerin auf Stunden der Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung wird zurück gewiesen.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen (§ 58 InsO), bei der Schlussverteilung eine hinreichende Rückstellung für die Kosten des Verfahrens zur Restschuldbefreiung zu bilden.
Ti chiedi come si applica questo testo alla tua situazione?
Consulenza gratuita, senza impegno
Descrivi la tua situazione. Il nostro team ti ricontatterà via e-mail per la tua consulenza.
Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.