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514 C 4/25•Amtsgericht Dortmund, 2025-07-03, 514 C 4/25
514 C 4/25Tribunale di primo grado3 lug 2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 514 C 4/25
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2025:0703.514C4.25.00
Dokumenttyp: Anerkenntnisurteil
Spruchkörper: Zivilgericht
Im Wege der Beschlussersetzung wird folgendes angeordnet: „Bezüglich des von dem Wohnungseigentümer der WE10, Herrn P. N. zu Z., über den Bereich seines Sondernutzungsrechts hinaus auf der gemeinschaftlichen Grundstücksfläche angrenzend an den Bereich der Kfz Stellplätze bis zu dem an das gemeinschaftliche Grundstück angrenzenden Gehweg und dort entlanggesetzten Zauns, wird die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer R.-straße, G., durch Beschlussfassung der Wohnungseigentümer nach pflichtgemäßem Ermessen eine Entscheidung über die weitere Vorgehensweise im Rahmen der ersten nach rechtskräftigem Abschluss dieses Verfahrens stattfindenden Eigentümerversammlung herbeiführen.“
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird auf bis zu 5.000 Euro festgesetzt.
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