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425 C 7880/20•Amtsgericht Dortmund, 2021-04-27, 425 C 7880/20
425 C 7880/20Tribunale di primo grado27 apr 2021
1. Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des 1. Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mandel der Mietsache dar. 2. Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen. 3. Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus online-Geschäften zu reduzieren. 4. Art. 240 § 7 EGBGB ist auch auf Situationen vor seinem Inkrafttreten anzuwenden.
Entscheidungsdatum: 2021-04-27
Aktenzeichen: 425 C 7880/20
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2021:0427.425C7880.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425
Normen: BGB § 313 , BGB § 535; BGB § 536, BGB § 275; EGBGB Art 240 § 2, EGBGB Art. 240 § 7
Die Schließung eines Einzelhandelsgeschäfts während des 1. Lockdowns im April 2020 stellt keinen Mandel der Mietsache dar.
Es hat jedoch eine Anpassung des Vertrages nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu erfolgen.
Dabei ist die Miete um 50% des auf den Monat entfallenden Umsatzrückgangs zzgl. staatlicher Ausgleichszahlungen und Zusatzumsätze aus online-Geschäften zu reduzieren.
Art. 240 § 7 EGBGB ist auch auf Situationen vor seinem Inkrafttreten anzuwenden.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.672,71 EUR (in Worten: zweitausendsechshundertzweiundsiebzig Euro und einundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.10.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Beklagte zu 57% und die Klägerin zu 43%. Außergerichtliche Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil ist zzgl. 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 5863,18 € festgesetzt.
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