425 C 5770/19•Amtsgericht Dortmund, 2019-10-08, 425 C 5770/19
Amtsgericht Dortmund, 2019-10-08, 425 C 5770/19
425 C 5770/19Tribunale di primo grado8 ott 2019
Regest
1. Hat der Vermieter im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit „Hör- und Sehfunk“ übernommen, stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar. 2. Die Miete mindert sich in diesem um 10%.
Testo completo
Amtsgericht Dortmund — 425 C 5770/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-08
Aktenzeichen: 425 C 5770/19
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2019:1008.425C5770.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425
Normen: BGB § 535; BGB § 536
Leitsätze
Hat der Vermieter im Mietvertrag die Versorgung der Wohnung mit „Hör- und Sehfunk“ übernommen, stellt die Einstellung der Versorgung und der Verweis auf die Möglichkeit, individuelle Versorgungsverträge mit einem Kabelversorger abzuschließen, einen Mangel der Wohnung dar.
Die Miete mindert sich in diesem um 10%.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, in der Wohnung der Klägerin im Hause F-Straße in E im zweiten Obergeschoß links einen Fernsehanschluss herzustellen, der den Empfang des ersten, zweiten und des dritten Programms (WDR) ermöglicht.
Es wird festgestellt, dass die von der Klägerin geschuldete Miete für die Wohnung F-Straße in E im zweiten Obergeschoß links seit 01.03.2019 um 10 % der Bruttomiete gemindert ist, bis der Empfang des ersten, zweiten und des dritten Programms (WDR) wieder möglich ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.08.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 2.811,30 € festgesetzt.
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