425 C 7665/14•Amtsgericht Dortmund, 2015-09-29, 425 C 7665/14
Amtsgericht Dortmund, 2015-09-29, 425 C 7665/14
425 C 7665/14Tribunale di primo grado29 set 2015
Testo completo
Amtsgericht Dortmund — 425 C 7665/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-09-29
Aktenzeichen: 425 C 7665/14
ECLI: ECLI:DE:AGDO:2015:0929.425C7665.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 425 C
Tenor
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 897,87 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.07.2014 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) für den Zeitraum von April 2014 bis September 2015 nicht berechtigt war, bei der Mietzahlung für die von ihr angemietete Wohnung im Dachgeschoss links des Hauses N-Straße in Dortmund wegen der vom Sachverständigen Prof. H in den Gutachten vom 9.5.2015 und 10.8.2015 beschriebenen Mängeln und deren Ursachen im Kinderzimmer, im Bad und in der Küche Miete unter Vorbehalt zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) nicht berechtigt ist, wegen dieser Mängel in Zukunft die Miete zu mindern.
Die Beklagte zu 1) wird ferner verurteilt, an die Klägerin 147,56 Euro außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu ¼ und die Beklagte zu 1) zu ¾, mit Ausnahme der Sachverständigenkosten, die die Beklagte zu 1) vorab allein zu tragen hat.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und 7 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1).
Die Beklagte zu 1) trägt 75 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des jeweils gegen sie zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Antrag vom 08.09.2015 wird auf 1.379,52 Euro festgesetzt.
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