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54 C 254/23•Amtsgericht Düsseldorf, 2024-04-23, 54 C 254/23
54 C 254/23Tribunale di primo grado23 apr 2024
Entscheidungsdatum: 2024-04-23
Aktenzeichen: 54 C 254/23
ECLI: ECLI:DE:AGD:2024:0423.54C254.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 54
In dem Rechtsstreit
der Autohaus M. GmbH & Co. KG, vertr.d.d. M. Verwaltungs GmbH, d. vertr.d.d. Gf.,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A.,
gegen
die I. GmbH, vertr.d.d. Gf.,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B.,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 23.04.2024
durch den Richter am Amtsgericht Z.
für Recht erkannt:
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.04.2024 bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 4.289,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.09.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und die Beklagte zu 88% zu tragen. Darüber hinaus hat die Beklagte die Kosten der Säumnis zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar - für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen sich durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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