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37 C 119/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-12-22, 37 C 119/22
37 C 119/22Tribunale di primo grado22 dic 2022
Verspätungen durch Enteisung eines Flugzeugs stellen keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn am Startflughafen wetterbedingt typischerweise zu enteisen ist und die aufgewendete Zeit sich im Rahmen der üblichen Zeit bewegt, die an diesem Flughafen für die Enteisung benötigt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-12-22
Aktenzeichen: 37 C 119/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1222.37C119.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: Fluggastrechte-Verordnung Art. 5 Abs. 3
Verspätungen durch Enteisung eines Flugzeugs stellen keinen außergewöhnlichen Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechte-Verordnung dar, wenn am Startflughafen wetterbedingt typischerweise zu enteisen ist und die aufgewendete Zeit sich im Rahmen der üblichen Zeit bewegt, die an diesem Flughafen für die Enteisung benötigt wird.
hat das Amtsgericht Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.11.2022 und nachfolgendem schriftlichen Verfahren durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 EUR (in Worten: sechshundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.12.2021 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
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