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37 C 141/22•Amtsgericht Düsseldorf, 2022-12-14, 37 C 141/22
37 C 141/22Tribunale di primo grado14 dic 2022
Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt. Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird.
Entscheidungsdatum: 2022-12-14
Aktenzeichen: 37 C 141/22
ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:1214.37C141.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: Art. 14 Fluggastrechte-Verordnung; § 10 RVG; § 249 BGB
Auch nach Änderung der Übersetzung des Art. 14 Abs. 2 S. 1 der Fluggastrechte-Verordnung in "zur Verfügung gestellt werden" genügt es weiterhin nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nicht die Information selbst, sondern lediglich einen Link zu der Information per E-Mail dem Fluggast bereitstellt.
Nach den Grundsätzen der Dirttschadensliquidation ist der Fluggast unabhängig von einer Rechnungstellung nach § 10 Abs. 1 RVG berechtigt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend zu machen, wenn er vom Prozessfinanzierer durch vertragliche Vereinbarung von diesen Kosten freigestellt wird.
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14.12.2022
durch den Richter am Amtsgericht T
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, über das Teil-Anerkenntnisurteil vom 18.10.2022 hinausgehend an den Kläger 90,96 EUR (in Worten: neunzig Euro und sechsundneunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.09.2022 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
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