Amtsgericht Düsseldorf, 2022-03-15, 253 F 32/17

253 F 32/17Tribunale di primo grado15 mar 2022

Testo completo

Amtsgericht Düsseldorf — 253 F 32/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-15

Aktenzeichen: 253 F 32/17

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0315.253F32.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Abteilung 253

Tenor

In der Familiensache

des Herrn N,

Antragstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwalt Dr. X,

Rechtsanwälte I,

gegen

Frau Dr. N2, ,

Antragsgegnerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte X2,

Beteiligte:

E, G-Straße, L, Versicherungsnummer #######D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ############W, Q-Straße, E2, Versicherungsnummer ########F, I-Straße, N3, Versicherungsnummer ###### u. ###########D2, S-Straße, C, Versicherungsnummer ###########

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 15.03.2022

durch den Richter am Amtsgericht T

beschlossen:

Die am ##.##.#### vor dem Standesamt Düsseldorf unter der Eheregisternummer ####/#### geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der D2 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 24,7404 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ###### bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ############) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F, I-Straße, N3 (Vers. Nr. ###########) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 53.819,78 Euro nach Maßgabe der Teilungsordnung in der Fassung vom 05.05.2017, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der D2 (Vers. Nr. ############) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,6809 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ## ###### # ### bei der D2, bezogen auf den 31. 01. 2017, übertragen.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem E (Vers. Nr. #######) findet nicht statt.

Ein Ausgleich des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem W (Vers. Nr. ########) findet nicht statt.

Es wird festgestellt, dass die Folgesache Zugewinn erledigt ist.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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