Amtsgericht Düsseldorf, 2022-02-11, 37 C 335/21

37 C 335/21Tribunale di primo grado11 feb 2022

Regest

Werden aus abgetretenem Recht mehrere Forderungen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgerichtlich geltend gemacht, deren Gemeinsamkeit allein darin liegt, dass die Flugunregelmäßigkeit dieselbe Ursache hat, hier einen Streik im Konzern der beklagten Fluggesellschaft, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG. Auch Aspekte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB führen nicht dazu, dass ein professionell tätiges Legal-Tech-Unternehmen vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragen dürfte oder alle Forderungen, die dieselbe Ursache der Flugunregelmäßigkeit haben, gemeinsam vorgerichtlich geltend zu machen sind.

Testo completo

Amtsgericht Düsseldorf — 37 C 335/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-11

Aktenzeichen: 37 C 335/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0211.37C335.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 55

Normen: Fluggastrechteverordnung 7; BGB 254; RVG 15 Abs. 2

Leitsätze

Werden aus abgetretenem Recht mehrere Forderungen auf Ausgleichszahlungen nach der Fluggastrechte-Verordnung vorgerichtlich geltend gemacht, deren Gemeinsamkeit allein darin liegt, dass die Flugunregelmäßigkeit dieselbe Ursache hat, hier einen Streik im Konzern der beklagten Fluggesellschaft, handelt es sich nicht um dieselbe Angelegenheit gemäß § 15 Abs. 2 RVG.

Auch Aspekte der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 BGB führen nicht dazu, dass ein professionell tätiges Legal-Tech-Unternehmen vorgerichtlich keinen Rechtsanwalt mit der vorgerichtlichen Geltendmachung von Forderungen beauftragen dürfte oder alle Forderungen, die dieselbe Ursache der Flugunregelmäßigkeit haben, gemeinsam vorgerichtlich geltend zu machen sind.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der S- GmbH, vertr. d. d. alleinvertretungsberechtigten GF.,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K,

gegen

die E- AG, vertr. d. d. Vorsitzenden,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Herr Rechtsanwalt U,

hat das Amtsgericht Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2022durch den Richter am Amtsgericht T2

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 102,55 EUR (in Worten: einhundertzwei Euro und fünfundfünfzig Cent) zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.