Amtsgericht Düsseldorf, 2022-02-03, 27 C 40/21

27 C 40/21Tribunale di primo grado3 feb 2022

Regest

Wird ein kleiner Hund von einem größeren Hund gebissen, ist auch die Tiergefahr des kleineren Hundes zu berücksichtigen, sofern sich die Hunde vor dem Biss gegensweitig beschnuppert haben, haben sich dadurch die hundeeigenen Instikte realisiert. Bei Tieren sind anders als bei Sachen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhälnismäßig, wenn sie deren Wert erheblich übersteigen. Anders als bei Sachen ist insbesondere nicht die Verhältnismäßigkeitsschwelle von 130 % anzusetzen, sondern eine - deutlich - höhere. Die Verhältnismäßgkeitsschwelle liegt bei einem Vielfachen des Marktwertes.

Testo completo

Amtsgericht Düsseldorf — 27 C 40/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-03

Aktenzeichen: 27 C 40/21

ECLI: ECLI:DE:AGD:2022:0203.27C40.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Abteilung 27

Normen: BGB § 833; BGB § 254

Leitsätze

Wird ein kleiner Hund von einem größeren Hund gebissen, ist auch die Tiergefahr des kleineren Hundes zu berücksichtigen, sofern sich die Hunde vor dem Biss gegensweitig beschnuppert haben, haben sich dadurch die hundeeigenen Instikte realisiert.

Bei Tieren sind anders als bei Sachen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen nicht bereits dann unverhälnismäßig, wenn sie deren Wert erheblich übersteigen. Anders als bei Sachen ist insbesondere nicht die Verhältnismäßigkeitsschwelle von 130 % anzusetzen, sondern eine - deutlich - höhere. Die Verhältnismäßgkeitsschwelle liegt bei einem Vielfachen des Marktwertes.

Tenor

In dem Rechtsstreit

der Frau L2,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C2,

gegen

Herrn L,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C,

hat das Amtsgericht Düsseldorf

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 20.12.2021

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 476,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2021 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 90,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.05.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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