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37 C 516/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-09-03, 37 C 516/20
37 C 516/20Tribunale di primo grado3 set 2021
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den vermeintlichen Unfallgeschädigten auf Rückerstattung der Versicherungsleistung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gekürzt werden, wenn die Reparatur des vermeintlich geschädigten Fahrzeugs durch eine unzutreffende Mitteilung des Versicherers über die Unfallbeteiligung ausgelöst worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-03
Aktenzeichen: 37 C 516/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0903.37C516.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 37
Normen: BGB § 812 Abs. 1, § 818 Abs. 2; BGB § 242; StVG § 7
Der bereicherungsrechtliche Anspruch des Haftpflichtversicherers gegen den vermeintlichen Unfallgeschädigten auf Rückerstattung der Versicherungsleistung gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB kann nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB gekürzt werden, wenn die Reparatur des vermeintlich geschädigten Fahrzeugs durch eine unzutreffende Mitteilung des Versicherers über die Unfallbeteiligung ausgelöst worden ist.
In dem Rechtsstreit
der X-Versicherungs-AG , vertr. d. d. Vorstand,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H,
gegen
Herrn S,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J,
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 20.08.2021
durch den Richter am Amtsgericht U
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.281,00 EUR (in Worten: eintausendzweihunderteinundachtzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 25% und der Beklagte zu 75%.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrags. Der Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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