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126 Ds 590/20•Amtsgericht Düsseldorf, 2021-04-29, 126 Ds 590/20
126 Ds 590/20Tribunale di primo grado29 apr 2021
Entscheidungsdatum: 2021-04-29
Aktenzeichen: 126 Ds 590/20
ECLI: ECLI:DE:AGD:2021:0429.126DS590.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abteilung 126
In der Strafsache
gegen
wegen Drittbesitzverschaffung und Besitz
kinderpornographischer Schriften
hat das Amtsgericht Düsseldorf
aufgrund der Hauptverhandlung vom 29.04.2021,
an der teilgenommen haben:
Richterin am Amtsgericht T3
als Richterin
Staatsanwältin S und Staatsanwalt Dr. T
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Rechtsanwalt Prof. Dr. T2 aus Köln, Rechtsanwältin E aus Recklinghausen und Rechtsanwalt L aus Kölnals Verteidiger des Angeklagten
Justizbeschäftigte T4
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen des Unternehmens, einer anderen Person Besitz an kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, in 26 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften in einem weiteren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen trägt der Angeklagte.
Angewandte Vorschriften:
§§ 184b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 (in der vom 1.7.2017 bis zum 12.3.2020 geltenden Fassung), 53 StGB
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