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13 F 105/20•Amtsgericht Bottrop, 2020-05-14, 13 F 105/20
13 F 105/20Tribunale di primo grado14 mag 2020
Entscheidungsdatum: 2020-05-14
Aktenzeichen: 13 F 105/20
ECLI: ECLI:DE:AGBOT:2020:0514.13F105.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Familiengericht
Normen: §§ 1666, 1666a BGB
Das Jugendamt der Stadt C und das Jugendamt der Stadt X werden verpflichtet, dass am … geborene Kind A an die Großeltern väterlicherseits T und T1, X1-Straße …, … P, herauszugeben.
Dieser Beschluss ist sofort vollstreckbar (§ 53 Abs. 2 FamFG).
Die Zwangsvollstreckung aus diesem Beschluss findet ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel statt (§ 53 Abs. 1 FamFG).
Der Verfahrenswert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens, insbesondere auch die außergerichtlichen Kosten der Kindeseltern, tragen das Jugendamt der Stadt X und das Jugendamt der Stadt C zu je 1/2.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 57 S. 1 FamFG).
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