Proof of Accident Damage and Liability for an Unusable Expert Report

44 C 163/07Tribunale di primo grado9 giu 2008Diritto civileRespinto

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Sintesi Omnilex

The plaintiff sought further compensation from the driver and the driver's liability insurer for damage allegedly caused when their vehicle contacted his parked car in Bochum. The court-appointed expert found that several claimed damages could not have resulted from that collision, indicating pre-existing damage. Since the plaintiff had not disclosed the prior damage, the court found he had not proved that the remaining compatible damage was caused by the accident. The pre-litigation expert report was also not reimbursable: it included prior damage and was unusable for settlement, a result attributable to the plaintiff's failure to disclose it. The court dismissed the remaining claims and ordered the plaintiff to pay the costs.

Massima Omnilex

Sections 7(1) and 18(1) StVG, section 3 PflVG, and section 823 BGB; proof of accident-related damage and pre-litigation expert costs. The claimant bears the burden of proving that the damage for which compensation is sought was caused by the accident. Where an expert establishes that some claimed damage could not have arisen in the accident, undisclosed prior damage may prevent attribution of even damage that is technically compatible with the collision, if earlier events or substantial pre-existing damage cannot be excluded. A report that incorporates undisclosed prior damage and is therefore unsuitable as a basis for settlement does not give rise to reimbursable expert costs where the claimant was responsible for its lack of utility. A unilateral declaration of partial settlement cannot succeed insofar as the claim was unfounded from the outset.

Testo completo

Amtsgericht Bochum — 44 C 163/07 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-06-09

Aktenzeichen: 44 C 163/07

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2008:0609.44C163.07.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 44. Abteilung des Amtsgerichts

Tenor

hat das Amtsgericht Bochum

gem. § 128 Abs. 2 ZPO im Einverständnis mit den Parteien

im schriftlichen Verfahren

mit Schriftsatzfrist bis zum 30.05.2008

am 09. Juni 2008

durch den Richter am Amtsgericht

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 13.12.2006 in Bochum auf Schadenersatz in Anspruch.

An diesem Tag war das Fahrzeug des Klägers mit Kennzeichen ... vor dem Haus in Bochum zum Parken abgestellt. Danach kam es zu einer Berührung mit dem bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw der Beklagten zu 1.

Der Kläger behauptet, dass die Beklagte zu 1. dabei die im Gutachten der ...vom 15.12.2006 attestierten Beschädigungen verursacht habe, deren Reparatur 1.200,08 EUR kosten würde. Darüber hinaus macht der Kläger Sachverständigenkosten von 236,25 EUR und Nebenkosten von 25,00 EUR geltend, auf die die Beklagte zu 2. vorprozessual unstreitig 800,00 EUR gezahlt hat.

Nachdem der Kläger zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 703,18 EUR nebst Zinsen begehrt hat, hat er den Rechtsstreit in dessen Verlauf teilweise für erledigt erklärt und beantragt nunmehr noch,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 296,32 EUR nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten aus 293,47 EUR seit dem 27.01.2007 sowie weitere 69,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen und beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, dass die behaupteten Beschädigungen aus mindestens zwei unterschiedlichen Ereignissen stammen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen der Beweisergebnisse wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 04.03.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keine weiteren Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 3 PflVG, 823 BGB.

Der Kläger hat den ihm obliegenden Beweis nicht zu führen vermocht, dass die von ihm geltend gemachten Schäden auf eine Berührung mit dem Beklagtenfahrzeug am 13.12.2006 zurückzuführen sind. Vielmehr hat der Sachverständige in seinem Gutachten vom 04.03.2008 fundiert, widerspruchsfrei, nachvollziehbar und letztlich überzeugend dargelegt, dass eine Mehrzahl der vom Kläger geltend gemachten Beschädigungen nicht durch das Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein kann, es also Vorschäden gegeben haben muss. Da der Kläger zu diesen Vorschäden keine Angaben gemacht hat, haben die Beklagten insgesamt jedenfalls keinen weiteren Ersatz zu leisten. Denn aufgrund dieser Vorschäden lässt sich nicht ausschließen, dass auch die kompatiblen Schäden durch frühere Ereignisse verursacht worden sind und/oder dass dort bereits erhebliche Vorschäden vorhanden waren (vgl. OLG Köln, VersR 1990, 865).

Dementsprechend haben die Beklagten dem Kläger auch nicht die Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten der ...zu ersetzen. Denn dieses Gutachten war unbrauchbar, weil in ihm Vorschäden enthalten waren und es mithin als Grundlage einer Regulierung ungeeignet war. Diese Unbrauchbarkeit war vom Kläger zu vertreten, da er dem Sachverständigen die Vorschäden nicht mitgeteilt hat. Die Vorschäden waren auch nicht unerheblich und insbesondere im Hinblick darauf unübersehbar, dass der Kläger das Fahrzeug erst drei Wochen vor dem Unfall erworben hat und es bei dieser Gelegenheit genau in Augenschein genommen haben dürfte. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass sich die Beklagte zu 1. vom Unfallort entfernt und anschließend „nicht bereit“ gewesen sein soll, dem Kläger vor Rechtshängigkeit eine Überprüfungsmöglichkeit zu geben, zumal das zuletzt genannte Vorbringen ersichtlich ohne jede nachprüfbare Substanz ist.

Dementsprechend war die Klage auch abzuweisen, soweit die ursprüngliche Zahlungsklage nach einseitig gebliebener Teilerledigungserklärung in die Feststellung der Erledigung geändert worden ist. Denn die Klage war entsprechend dem o. G. von vornherein unbegründet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Parole chiave

burden of proofcausationpre-existing damageexpert costsmotor vehicle accident

Plaintiff failed to prove that the claimed damage resulted from the collision rather than earlier events.

The court accepted the expert's finding that multiple claimed damages could not have been caused by the defendant's vehicle. Because plaintiff had not disclosed the prior damage, it could not be ruled out that even compatible damage predated the collision.

The report was unusable as a basis for settlement, and plaintiff was responsible for that because he failed to disclose the prior damage.

The undisclosed prior damage was significant and should have been apparent to plaintiff, who had acquired the vehicle only three weeks before the collision.

No; the action was unfounded from the outset.

Because the asserted claims were unfounded for the reasons given, the portion transformed into a request for a declaration of settlement was also dismissed.

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