Legal aid for post-insolvency child-maintenance modification

52 II 3678-06Tribunale di primo grado8 mar 2007Diritto di famigliaAccolto

Estratto da Omnilex

Sintesi Omnilex

The applicant challenged the refusal of Beratungshilfe for advice on modifying child-maintenance titles. The Bochum Local Court held that maintenance falling due after insolvency proceedings opened could not be asserted in those proceedings and had to be pursued separately. Because the requested modification covered a period beginning in September 2006, the applicant had standing to seek it and engaging a lawyer was not unreasonable. The court set aside the refusal and granted Beratungshilfe for this matter. It also stated that related modification requests against the applicant’s former spouse and three children formed one matter, for which aid could be granted only once. Extra-judicial expenses were not reimbursed.

Massima Omnilex

§ 6 Abs. 2 BerHG; §§ 11, 24a RpflG; Beratungshilfe für Unterhaltsabänderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens: laufende Unterhaltsforderungen, die erst nach Verfahrenseröffnung fällig werden, können nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden, sondern sind außerhalb desselben zu verfolgen. Für ein auf solche Zeiträume gerichtetes Abänderungsbegehren ist der Unterhaltsberechtigte beziehungsweise -verpflichtete insoweit aktivlegitimiert; die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ist nicht mutwillig. Mehrere gegen verschiedene Unterhaltsgläubiger gerichtete Abänderungsbegehren können gebührenrechtlich eine einzige Angelegenheit bilden, wenn sie auf die Abänderung desselben Vergleichs gerichtet sind. Beratungshilfe kann für diese Angelegenheit nur einmal bewilligt werden.

Testo completo

Amtsgericht Bochum — 52 II 3678-06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-08

Aktenzeichen: 52 II 3678-06

ECLI: ECLI:DE:AGBO:2007:0308.52II3678.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 52. Abteilung des Amtsgerichts

Normen: §§ 11, 24 a RpflG, § 6 Abs. 2 BerHG

Tenor

In dem Beratungshilfeverfahren

hat das Amtsgericht Bochum durch den Richter am Amtsgericht am 8.3.2007

b e s c h l o s s e n:

Auf die Erinnerung der Antragstellerin vom 30.1.2007 wird unter Aufhebung des Be-schlusses der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Bochum vom 16.1.2007 dem An-tragsteller für die mit Antrag vom 16.8.2006 geltend gemachte Angelegenheit „144/06: Abänderung des Kindesunterhalts für B. und S. T.“ Beratungshilfe bewilligt.

Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe:

Die als zulässige Erinnerung gemäß §§ 11, 24 a RpflG; § 6 Abs. 2 BerHG zu wer-tende „sofortige Beschwerde“ vom 30.1.2007 ist begründet.

Dem Antragsteller ist Beratungshilfe zu bewilligen, weil – entgegen der Auffassung der Rechtspflegerin – laufende Unterhaltsforderungen, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden sind, im Insolvenzverfahren nicht geltend gemacht werden können. Sie sind außerhalb des Insolvenzverfahrens geltend zu machen (vgl. Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, Rdnr. 61a). Hier wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellerin am 29.12.2005 eröffnet, der Antragsteller begehrt die Abände-rung der Unterhaltstitel für die Zeit ab September 2006, also für Zeiten nach der Er-öffnung des Insolvenzverfahrens. Der Antragsteller ist insoweit aktivlegitimiert, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes deshalb auch nicht mutwillig.

Es wird jedoch auch in diesem Verfahren bereits darauf hingewiesen, dass dem An-tragsteller für sämtliche seiner Abänderungsbegehren, die Gegenstand dieses Ver-fahrens und der weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3679/06 sind, nur einmal Be-ratungshilfe bewilligt werden kann. Sämtliche Begehren bilden eine Angelegenheit im Sinne des Beratungshilfe- und Vergütungsrechts (vgl. Schoreit/Dehn, Beratungshilfe, 8. Aufl. 2004, Rdnr. 19 zu § 44 RVG m.w.N.). Der Antragsteller begehrt in allen die-sen Verfahren gegenüber seinen Unterhaltsgläubigern (Ex-Ehefrau und 3 Kindern) eine Abänderung des gerichtlichen Vergleiches vom 20.7.2004. § 16 Nr. 4 RVG stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass selbst eine Scheidungssache und die Folgesachen auch nur eine Angelegenheit in diesem Sinne sind.

Dem Antragsteller ist deshalb nur in diesem Verfahren Beratungshilfe zu bewilligen, in den weiteren Verfahren 52 II 3688/06 und 3679/06 ist sie zu versagen.

Parole chiave

legal aidinsolvencychild maintenancemaintenance modificationstandingcourt costs

Beratungshilfe was warranted because post-opening maintenance claims could not be pursued in the insolvency proceedings and had to be pursued outside them.

The requested modification concerned maintenance from September 2006, after insolvency proceedings opened on 29 December 2005. The applicant therefore had standing to pursue the matter outside insolvency, and retaining a lawyer was not unreasonable.

The related requests constituted one matter, for which Beratungshilfe could be granted only once.

The requests all sought modification of the same 20 July 2004 judicial settlement against the applicant’s maintenance creditors. The court stated that the related proceedings formed one matter under the Beratungshilfe and fee rules.

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