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113 C 232/20•Amtsgericht Bonn, 2021-03-30, 113 C 232/20
113 C 232/20Tribunale di primo grado30 mar 2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-30
Aktenzeichen: 113 C 232/20
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2021:0330.113C232.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Abt. 113
pp
hat das Amtsgericht Bonn auf die mündliche Verhandlung vom 19.01.2021 für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 105 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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