Testo completo
Amtsgericht Bonn — 36 XVII 525/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-09-22
Aktenzeichen: 36 XVII 525/14
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2016:0922.36XVII525.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 36. Betreuungsabteilung
Normen: BGB §§ 1896 Abs. 2 Satz 2, 104 Ziffer 2, 1897 Abs. 4 Satz 1
Leitsätze
Eine vor im Zustand der Geschäftsunfähigkeit erteilte Vollmacht steht einer Betreuerbestellung nicht entgegen.
Bei der Betreuerbestellung ist auf den Wunsch des Betroffenen Rücksicht zu nehmen, wenn dieser Wunsch auf seiner eigenständigen und dauerhaften Willensbildung beruht. Bestehen hieran Zweifel, ist das Wohl des Betroffenen bei der Auswahl des Betreuers maßgebend.
Tenor
wird der Aufgabenkreis des Betreuers Herr K Q erweitert. Die Bestellung umfasst nunmehr folgende Aufgabenkreise:
AufenthaltsbestimmungGesundheitsfürsorgeRegelung des PostverkehrsVermögensangelegenheitenVertretung gegenüber Behörden und SozialversicherungsträgernWiderruf der notariellen Vorsorgevollmacht vom 08.03.2016Wohnungsangelegenheiten
Zugleich wird die bestehende Betreuung verlängert.
Das Gericht wird spätestens bis zum 21.09.2023 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.
Ein Betreuerwechsel wird abgelehnt.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Parole chiave
adult guardianshippower of attorneylegal capacityguardian selectionwishes of the person concernedbest interests