Amtsgericht Bonn — 50 GS 769/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-09
Aktenzeichen: 50 GS 769/14
ECLI: ECLI:DE:AGBN:2014:0509.50GS769.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Abteilung 50
Tenor
wird gemäß der §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 2, 73a, 73b StGB sowie §§ 244a Abs.1, 25 Abs.2, 53 StGB - ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gem. § 33 Abs. 4 StPO - zur Sicherung der dem Verletzten aus den Straftaten erwachsenen zivilrechtlichen Ansprüche für
das Land NRW (Justizfiskus),
vertreten durch den Leitenden Oberstaatsanwalt in Bonn,
Herbert Rabius Straße 3, 53225 Bonn,
der dingliche Arrest in Höhe von 88.668,82 Euro in das Vermögen des
Q,
geboren am ##.##.#### in E
wohnhaft: C-Straße, in N
deutscher Staatsangehöriger
in gesamtschuldnerischer Haftung mit den Beschuldigten
I, geboren am ##.##.####, in T
und N, geboren am ##.##.####, in T
angeordnet.
Durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 88.668,82 Euro wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Beschuldigte berechtigt, die Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu beantragen (§ 111d Abs. 2 StPO i.V.m. §§ 923, 934 Abs. 1 ZPO).